Wir machen darauf aufmerksam, dass die Hundesteuer eine Jahressteuer ist. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01.01. für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Die Steuer ist am 1. Juli für das ganze Kalenderjahr fällig.
Bitte beachten Sie hierfür Ihre Anzeigepflicht und die damit verbundene rechtzeitige An- und Abmeldung Ihres Hundes. Eine Nichtanmeldung ist kein Kavaliersdelikt. Die An- und Abmeldung kann vor Ort in der Stadtverwaltung sowie online unter www.frohburg.de Verwaltung und Politik > Bürgerservice > Online Services erfolgen.
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert; überzahlte Steuer wird erstattet.
Wer kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat bei der Stadt Frohburg hinterlegt hat, wird gebeten, pünktlich die fällige Steuer zu überweisen, um Mahn- und Säumnisgebühren zu vermeiden.
Die Höhe der Steuer entnehmen Sie bitte Ihrem aktuellen Hundesteuerbescheid.
Sie können gern am Lastschriftverfahren teilnehmen. Das notwendige Formular finden Sie ebenfalls im Internet unter www.frohburg.de Verwaltung und Politik > Bürgerservice > Online Services oder direkt in der Stadtverwaltung.
Wer im Besitz eines gültiges SEPA-Lastschriftmandats ist, bei dem wird zum 01.07. die fällige Steuer abgebucht.
Den genauen Wortlaut unserer Satzung finden Sie unter: www.frohburg.de Verwaltung und Politik > Verwaltung > Satzungen und Ortsrecht.