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Frohburger Nachrichten - Amtsblatt für die Stadt Frohburg mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 13/2023
Stadt Frohburg
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Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten gemäß dem Bundesmeldegesetz

Im Rahmen der jährlichen ortsüblichen Bekanntmachung weist die Pass- und Meldebehörde der Stadt Frohburg gemäß § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes vorliegend auf die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten aus dem Melderegister sowie auf die Widerspruchsrechte der Einwohnenden hin:

Die Pass- und Meldebehörde darf nach § 42 und § 50 des Bundesmeldegesetzes

1.

Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde auch von diesen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie Sterbedatum übermitteln – soweit die Daten nicht für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (gemäß § 42 Absatz 2 Bundesmeldegesetz).

2.

Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bis zu sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft über Personengruppen erteilen, deren Zusammensetzung sich aufgrund des Lebensalters ergibt. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschrift sowie das Sterbedatum, sofern eine Person verstorben ist. Die Empfänger der Daten dürfen diese ausschließlich für Werbezwecke bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und haben die Daten spätestens einen Monat nach Ablauf zu löschen oder zu vernichten (gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).

3.

Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern zum Zwecke der Veröffentlichung erteilen. Die Datenübermittlungen zu den Altersjubiläen beziehen sich auf den 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag. Ehejubiläen werden ab dem 50. sowie jedem folgenden Ehejubiläum übermittelt. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums (gemäß § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz).

4.

Daten aller volljährigen Einwohner an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern übermitteln. Es wird dabei Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie derzeitige Anschrift erteilt (gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).

5.

Daten von Personen, die im Folgejahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial gemäß § 58c des Soldatengesetzes, übermitteln. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen sowie die gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.

Eine Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn der Betroffene dagegen widerspricht. Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Pass- und Meldebehörde Frohburg einzulegen. Gern können Sie dazu auch unser Formular auf www.frohburg.de unter Verwaltung und Politik > Bürgerservice > Formulare verwenden.

Tina Zschalich,
Pass- und Meldebehörde