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Frohburger Nachrichten - Amtsblatt für die Stadt Frohburg mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 5/2024
Stadt Frohburg
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Duldung von geplanten Vorarbeiten (Baugrunderkundungen) zur Umsetzung der Planungsarbeiten für die A 72, AS Frohburg

Die Bundesrepublik Deutschland –Bundesfernstraßenverwaltung-, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH plant zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit den Neubau der Anschlussstelle Frohburg, sowie die dazugehörigen Entwässerungsanlagen.

Zur Vorbereitung sind Baugrunderkundungen im Bereich künftiger Versickerungsbecken notwendig, bei denen folgenden Flurstücke in der Zeit von

1. Juli 2024 bis 30.September 2024

betreten werden müssen:

Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:

Baugrunderkundungen

Zur Weiterführung der Planungen sind Baugrunderkundungen in Form von Bohrarbeiten erforderlich. Auf den Flurstücken werden Kernbohrungen und Sondierungen niedergebracht. Für die Kernbohrungen werden maschinell Löcher mit etwa 10-20 cm Durchmesser gebohrt, die Bodenschichtung aufgenommen und Bodenproben entnommen. Die Bohrung wird anschließend wieder mit Erdreich verfüllt. Die Sondierungen haben einen Durchmesser von wenigen Zentimetern. Für die Arbeiten auf dem jeweiligen Flurstück wird das Flurstück auf einer Fläche von rd. 25 m² maximal 2 bis 3 Tage in Anspruch genommen. Die Aufschluss-/ Bohrgeräte haben die Größe eines Lastkraftwagens.

Die Zufahrt zu den Aufschlusspunkten erfolgt, soweit möglich, über vorhandene Wege. Teilweise müssen die Flurstücke aber auch als Zuwegung für weitere Aufschlusspunkte genutzt werden. In diesem Fall werden die betroffenen Flurstücke über einen längeren Zeitraum be-/ überfahren. Alle Zuwegungen erfolgen in Abstimmung mit den Grundstückeigentümern sowie den zuständigen Behörden.

Es ist nicht vorgesehen Bäume zu fällen oder zu beschädigen.

Die in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Aufschlussarbeiten, soweit möglich, im Ausgangszustand verlassen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein wieder nutzbarer Zustand hergestellt.

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durch­führung der geplanten Baumaßnahme unabdingbar sind, sind die Grundstückseigentümer sowie die Nutzungsberechtigten aufgrund von § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden.

Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der DEGES durchgeführt werden.

Vorgesehen ist eine Durchführung der Arbeiten durch:

IFG Ingenieurbüro für Geotechnik GmbH

Purschwitzer Straße 13

02625 Bautzen

Tel: 03591 / 6771-30

Fax: 03591 / 6771-40

Web: www.ifg-direkt.de

Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost, Magdeburger Str. 51, 06112 Halle / Saale eingelegt werden.

Im Auftrag
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Ost
Magdeburger Str. 51
06112 Halle / Saale