Aus gegebenem Anlass weisen wir wiederholt auf die Straßenreinigungspflicht hin. Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei. Zur Reinigung verpflichtet sind die Eigentümer (bzw. ihnen gleichgestellte Personen), deren bebaute oder unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen.
Zu reinigen sind Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Straßeneinläufe, Radwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, Parkspuren, Parkbuchten, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Gesäubert werden muss bis zu 1,5 Meter von der Grundstücksgrenze zur Straßenmitte, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat und Bewuchs wie Gras und Unkraut. Die in den öffentlichen Straßenraum hineingewachsenen Hecken und Anpflanzungen müssen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Besondere Verunreinigungen wie z. B. durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder tote Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Verunreinigungen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation verbracht werden. Der Einsatz von schädlichen Chemikalien zur Beseitigung von Gräsern, Moosen und sonstigem Bewuchs ist untersagt. Für die Fahrbahnen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht innerorts ebenfalls Reinigungspflicht der Anlieger. Die Einhaltung der Verordnung über die Straßenreinigung wird in den kommenden Wochen verstärkt überprüft.
Dafür ist der FB Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung verantwortlich und es gehört zu den Aufgaben unserer zwei Mitarbeiter im Außendienst, die Eigentümer/Pächter/ggf. Mieter darüber zu informieren.