Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:
| I. | Wahltermine für die Hauptwahlen sowie die Wahlzeit | |
| Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen (Hauptwahlen) | |
| - | der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Bohrau/Bórow |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Briesnig/Rjasnik |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Groß Jamno/Wjelike Jamne |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Klein Jamno/Małe Jamne |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Mulknitz/Małksa |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Naundorf/Glinsk |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Horno/Rogow und |
| - | des Ortsbeirates des Ortsteils Sacro/Zakrjow |
| am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit 8 bis 18 Uhr statt. | |
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| II. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | |
| Nachdem der Minister des Innern und für Kommunales die Wahltermine für die vorgenannten Hauptwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für dies Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin: | |
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| A. | Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) | |
| 1. | Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten | |
| Gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Absatz 2 BbgKWahlG sind 28 Stadtverordnete zu wählen. | |
| 2. | Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise | |
| Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) hat in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2023 beschlossen, dass das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) aus einem Wahlkreis besteht (§§ 20 und 21 BbgKWahlG). Der Wahlkreis umfasst alle Wahlbezirke des Wahlgebietes der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca). | |
| 3. | Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist | |
| 3.1. | Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerbenden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus. | |
| 3.2. | Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum | |
| Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, | |
| bei dem | |
| Wahlleiter der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) | |
| Zimmer Nr. 218, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) | |
| schriftlich eingereicht werden. | |
| 4. | Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen | |
| Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, | |
| 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. | |
| 5. | Inhalt der Wahlvorschläge | |
| 5.1. | Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten | |
| a) | den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, |
| b) | als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, |
| c) | als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten, |
| d) | als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben, |
| e) | den Namen des Wahlgebietes. |
| Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a) und e) bezeichneten Angaben enthalten. | |
| 5.2. | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 42 Bewerbende betragen. | |
| 5.3. | Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerbende oder ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. | |
| 5.4. | Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein. | |
| 5.5. | Wichtige Beschränkungen | |
| Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt. | |
| 6. | Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender | |
| 6.1. | Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: | |
| a) | Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbar sein. |
| b) | Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nr. 7). |
| c) | Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Vordruckmuster 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaft anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist. |
| Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende. | |
| 6.2. | Zur Wählbarkeit | |
| 6.2.1. | Wählbarkeit von Deutschen | |
| Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die | |
| - | am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und |
| - | seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er | |
| - | infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, |
| - | sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder |
| - | infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. |
| 6.2.2. | Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern | |
| Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die | |
| - | am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und |
| - | seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er | |
| - | infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, |
| - | sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, |
| - | infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder |
| - | infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. |
| 6.3. | Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist. | |
| Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. | |
| 7. | Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG | |
| 7.1. | Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). | |
| 7.2. | Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Stadtgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. | |
| 7.3. | Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu 7.2. gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. | |
| 7.4. | Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß. | |
| 7.5. | Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. | |
| 7.6. | Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. | |
| In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. | |
| 7.7. | Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind. | |
| 8. | Unterstützungsunterschriften | |
| 8.1. | Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften | |
| 8.1.1. | Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im | |
| 7. | Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. | |
| 8.1.2. | Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/ Baršć (Łužyca) durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. | |
| 8.1.3. | Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1. oder 8.1.2. genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt. | |
| 8.1.4. | Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/ Baršć (Łužyca) vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. | |
| 8.2. | Wichtige Hinweise | |
| 8.2.1. | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nach der vorstehenden Nummer 8.1. von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen. | |
| 8.2.2. | Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum | |
| Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr | |
| bei der | |
| Wahlbehörde der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) | |
| Bürgeramt | |
| Lindenstraße 10-12 | |
| 03149 Forst (Lausitz) | |
| zu leisten. | |
| Die erforderlichen Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftslisten (siehe Nummer 8.2.3.) sind der Wahlbehörde der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) spätestens bis zum | |
| Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr | |
| vorzulegen. | |
| Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: | |
| 8.2.3. | Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Bürgeramt, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) aufgelegt. | |
| Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. | |
| Beim Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben. | |
| Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben. | |
| 8.2.4. | Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. | |
| 8.2.5. | Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig. | |
| 8.2.6. | Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. | |
| 8.2.7. | Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen,Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos. | |
| 8.2.8. | Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden. | |
| 8.2.9. | Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind. | |
| 9. | Mängelbeseitigung | |
| Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden. | |
| 10. | Zulassung der Wahlvorschläge | |
| Der Wahlausschuss beschließt am 09. April 2024 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen. | |
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| B. | Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Bohrau/Bórow, Briesnig/Rjasnik, Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle, Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle, Groß Jamno/Wjelike Jamne, Klein Jamno/Małe Jamne, Mulknitz/Małksa, Naundorf/Glinsk, Horno/Rogow und Sacro/Zakrjow | |
| Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1., 5.3. bis 5.5., 6, 7.1., 7.3. – 7.7., 9 und 10 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz)/Město Baršć (Łužyca) gelten für die Wahlen der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Bohrau/Bórow, Briesnig/Rjasnik, Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle, Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle, Groß Jamno/Wjelike Jamne, Klein Jamno/Małe Jamne, Mulknitz/Małksa, Naundorf/Glinsk, Horno/Rogow und Sacro/Zakrjow mit folgenden Maßgaben sinngemäß: | |
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| 1. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Bohrau/Bórow | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Bohrau/Bórow ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Bohrau/Bórow ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Bohrau/Bórow bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Bohrau/Bórow wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 2. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Briesnig/Rjasnik | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Briesnig/Rjasnik ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Briesnig/Rjasnik ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Briesnig/Rjasnik bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Briesnig/Rjasnik wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 3. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Groß Bademeusel/Wjelike Bóžemysle wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 4. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Klein Bademeusel/Małe Bóžemysle wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 5. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Groß Jamno/Wjelike Jamne | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Groß Jamno/Wjelike Jamne ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Groß Jamno/Wjelike Jamne ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Jamno/Wjelike Jamne bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Groß Jamno/Wjelike Jamne wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 6. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Klein Jamno/Małe Jamne | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Klein Jamno/Małe Jamne ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Klein Jamno/Małe Jamne ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Klein Jamno/Małe Jamne bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Klein Jamno/Małe Jamne wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 7. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Mulknitz/Małksa | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Mulknitz/Małksa ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Mulknitz/Małksa ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Mulknitz/Małksa bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Mulknitz/Małksa wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 8. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Naundorf/Glinsk | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Naundorf/Glinsk ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Naundorf/Glinsk ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Naundorf/Glinsk bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Naundorf/Glinsk wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 9. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Horno/Rogow | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Horno/Rogow ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Horno/Rogow ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Horno/Rogow bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Horno/Rogow wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. |
| 10. | Wahl des Ortsbeirates des Ortsteiles Sacro/Zakrjow | |
| - | Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteiles Sacro/Zakrjow ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. |
| - | Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirates zu wählen. |
| - | Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 6 Bewerbende enthalten. |
| - | Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Sacro/Zakrjow ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
| - | Die in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Sacro/Zakrjow bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Sacro/Zakrjow wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 7.2 entsprechend. |
| - | Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nicht befreit ist, sind mindestens 3 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Sacro/Zakrjow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerbende, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Sacro/Zakrjow vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.9 sinngemäß. |
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| III. | Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen | |
| Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden. | |