Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 des Artikels 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, Nr. 18, S.6), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, Nr. 36) und der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.12.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 14.02.2025 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Forst Lausitz (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
II. Gebühren für die Grabnutzung - Wahlgrabstätten
(2) Bei einem Wiedererwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechtes für eine Teilnutzungszeit berechnet sich die Gebühr nach 1.1, 1.2 und 1.3 nach den Jahren der Teilnutzung anteilmäßig. Grundsätzlich wird das Nutzungsrecht nur jahresweise verlängert.
VII. Verwaltungsgebühren
(1) Für jede Tätigkeit der Friedhofsverwaltung werden bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung pro Vorgang nachfolgende Verwaltungsgebühren festgesetzt:
| b) Beisetzungsgenehmigung, Stellenverlängerung | 8,00 Euro |
Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz) (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.12.2023 tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.