Aufgrund der §§ 162 Abs. 1 Nr.1 und 162 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S.3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBI. I/22, [Nr. 18], S. 6), beschließt die Stadtverordnetenversammlung (SVV) der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 15.03.2024 die folgende Satzung:
Die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Forst-Nordstadt“ vom 26.09.1991 (SVV vom 18.10.1991, öffentliche Bekanntmachung am 11.06.1992), geändert durch die Änderung des Satzungsbeschlusses über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (SVV vom 12.12.1997, öffentliche Bekanntmachung am 23.12.1997) wird gemäß § 162 Abs. 1 Nr.1 BauGB für den unter § 2 genannten Geltungsbereich aufgehoben.
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung des Sanierungsgebietes “Forst-Nordstadt“ ist im Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist als Anlage 2 Bestandteil der Satzung.
Die ganz oder teilweise im räumlichen Geltungsbereich der Aufhebung belegenen Flurstücke sind ferner der Aufstellung zu entnehmen, die als Anlage 3 Bestandteil der Satzung ist. Im Falle von Widersprüchen zwischen Lageplan und Flurstücksaufstellung ist der Lageplan, Anlage 2, maßgeblich.
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweise:
Die Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Forst-Nordstadt“, geändert durch die Änderung des Satzungsbeschlusses über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB (Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“) wird hiermit gemäß der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV) vom 01.Dezember 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12.Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]), öffentlich bekanntgemacht.
Die Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“ wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Mit dem Inkrafttreten der Satzung entfällt für die betroffenen Grundstücke:
| • | die Anwendung der §§ 144/145 BauGB |
| • | die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB |
Die Stadt Forst (Lausitz) wird das Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke im Grundbuch der von der Satzung betroffenen Grundstücke zu löschen (162 Abs. 3 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) unbeachtlich ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen ist und diese Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz), unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Fachbereich Stadtentwicklung, Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Die Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“(Anlage 1), der räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“(Anlage 2) und die Aufstellung der Flurstücke – Gemarkung Forst (Anlage 3) werden im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz), Raum 319 während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.
| Montag, Mittwoch, Donnerstag | von 9.00 – 16.00 Uhr |
| Dienstag | von 9.00 – 18.00 Uhr |
| Freitag | von 9.00 – 12.00 Uhr |
Auf Nachfragen wird über ihren Inhalt Auskunft gegeben.
Anlage 2 – Lageplan
Räumliche Geltungsbereich der Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet „Forst-Nordstadt“
Anlage 3 – Aufstellung der Flurstücke in der Gemarkung Forst (Lausitz)