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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Satzungen

Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 06.05.2023 einen Beschuss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB mit der Bezeichnung

„Freizeitareal Keune“

Verfahrenstyp Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB in der Fassung vom 04.04.2022 gefasst (Beschlussvorlage Nr. SVV/0543/2023).

Hinweis:

Da die Stadt Forst (Lausitz) Eigentümer der Vorhaben- und Erschließungsfläche ist, war nach Rücksprache mit der Höheren Verwaltungsbehörde anstatt eines Beschlusses zu einem Durchführungsvertrag eine Erklärung der Bauherrenfunktion im Rahmen eines Selbstbindungsbeschlusses zur Realisierung des Freizeitareals auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB, Verfahrenstyp B-Plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB ausreichend (Beschlussvorlage Nr. SVV/0542/2023) ausreichend.

Besonderheiten in einem Verfahren nach § 13a BauGB

Im einem beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

Keine Genehmigungspflicht des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Eine Genehmigungspflicht des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB, mit der Bezeichnung „Freizeitareal Keune“, Verfahrenstyp: Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, durch die Höhere Verwaltungsbehörde bestand nicht.

Die Satzung wird hiermit bekanntgemacht.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Zeitpunkt der Inkraftsetzung

Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann diese Satzung und die Begründung dazu ab diesem Tage im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße10, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise zur Verletzung von Verfahres- und Formvorschriften und zu Entschädigungsansprüchen

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Forst (Lausitz), Promenade 9, 03149 Forst (Lausitz), unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind.

Eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften der Satzung und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sind gemäß § 215 Abs.1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in der die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt worden ist, wird hingewiesen.

Ersatzbekanntmachung

Aufgrund des § 10 Abs.3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), wird hiermit für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Freizeitareal Keune“, Verfahrenstyp: Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, die Ersatzbekanntmachung gem. § 2 Abs.1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung-BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]), i.V.m. § 15 der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)), in der Fassung der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 20.09.2019, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)/ Głowne Wustawki Mĕsta Baršć (Łužyca) in der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 06.05.2022, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3/2022 am 21. Mai 2022, durchgeführt.

Die Einsichtnahme und Auskunftsmöglichkeit besteht für jedermann auf Dauer während der Dienststunden im Fachbereich Stadtentwicklung der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße 10, Zimmer 319, 03149 Forst (Lausitz).