Aufgrund der §§ 3 und 26 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 31.05.2024 folgende Neufassung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:
Die Stadt Forst (Lausitz) kann verdiente Persönlichkeiten und deren Andenken nach dieser Satzung ehren.
| Arten der Ehrung sind | |
| a) | die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der Stadt Forst (Lausitz), |
| b) | die Verleihung der Ehrenmedaille der Stadt Forst (Lausitz) und |
| c) | die Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Forst (Lausitz). |
(1) Die Stadt kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die Berechtigten ihr Einverständnis erklären.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme des Vorschlages.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts schließt die Verleihung der Ehrenmedaille ein.
(1) Eine Ehrenmedaille erhalten Persönlichkeiten als Auszeichnung für ein besonderes Engagement sowie für hervorragende Leistungen zum Wohle des kommunalen Gemeinwesens.
(2) Berechtigt zur Einreichung von Vorschlägen für die Verleihung der Ehrenmedaille der Stadt sind die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung über die Annahme des Vorschlages.
(4) Die Ehrenmedaille der Stadt trägt das Stadtwappen, den Schriftzug "Ehrenmedaille der Rosenstadt Forst (Lausitz)" sowie den Namen der / des Geehrten und das Jahr der Verleihung.
(5) Die Ehrenmedaille wird von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister in würdiger Form überreicht.
(6) Die Ehrenmedaille ist an die Person gebunden. Im Falle des Ablebens des Inhabers / der Inhaberin verbleibt die Medaille bei den Hinterbliebenen.
(1) Zur Eintragung in das Goldene Buch können der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister Personen vorgeschlagen werden, die durch ihr vorbildliches und ehrenvolles bürgerschaftliches Verhalten Verdienste erworben oder sich durch beispielhafte Einzelleistungen dem Wohle der Stadt und ihrer Bürgerinnen und Bürger verdient gemacht haben.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Annahme des Vorschlages. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister führt die Eintragung in das Goldene Buch nach Absatz 7 durch.
(3) Neben den nach Absatz 1 genannten Personen können sich der Bundespräsident / die Bundespräsidentin, der Bundestagspräsident / die Bundestagspräsidentin, der Bundeskanzler / die Bundeskanzlerin, Bundesminister / Bundesministerinnen, Ministerpräsidenten / Ministerpräsidentinnen der Bundesländer, Bürgermeister / Bürgermeisterinnen der Partnerstädte der Stadt Forst (Lausitz), Würdenträger / Würdenträgerinnen anderer Staaten sowie herausragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in das Goldene Buch eintragen.
(4) Über eine Eintragung in das Goldene Buch der Stadt Forst (Lausitz) kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister anlassbezogen kurzfristig selbständig entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung wird darüber informiert.
(5) Jede Person soll sich in der Regel nur einmal in das Goldene Buch eintragen, es sei denn, die zweite Eintragung erfolgt in Ausübung eines anderen Amtes.
(6) Bei jedem Eintrag werden Name und Funktion oder Amt der Persönlichkeit, Anlass und Datum festgehalten.
(7) Die Eintragung in das Goldene Buch soll in einem würdigen Rahmen durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister erfolgen.
(8) Die Streichung bzw. das Entfernen einer Eintragung bedarf eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten der Stadt Forst (Lausitz), (Beschlussvorlage SVV/0348/2005 vom 25.02.2005), außer Kraft.