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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zum Bürgerbudget der Stadt Forst (Lausitz)

Auf Grundlage der §§ 3, 13 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) am 07.07.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Bürgerbudget

Die Stadt Forst (Lausitz) beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßgaben hinaus, durch

1.

Bereitstellung eines erstmalig für das Haushaltsaufstellungsverfahren 2024 wirksamen gesonderten Budgets

2.

Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und

3.

direkte Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner.

Die Mittel aus dem Bürgerbudget sollen den Einwohnerinnen und den Einwohnern sowie den Gästen der Stadt Forst (Lausitz) zu Gute kommen.

§ 2

Höhe des Bürgerbudgets

1.

Die Höhe des Bürgerbudgets der Stadt Forst (Lausitz) beträgt ab 2024 jährlich 30.000 €.

2.

Die Festsetzung über die Höhe des Bürgerbudgets erfolgt mit der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

§ 3

Einreichung von Vorschlägen

1.

Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Forst (Lausitz) und ihrer Ortsteile, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt Vorschläge für das Bürgerbudget einzureichen und über die Vorschläge abzustimmen. Die Vorschläge sind an die Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz) zu richten. Die Vorschläge können sich auf Maßnahmen oder Projekte im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben beziehen.

2.

Die Vorschläge können schriftlich, mündlich zur Niederschrift und elektronisch eingereicht werden.

3.

Mit dem jeweiligen Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des/der Vorschlagenden anzugeben.

§ 4

Vorschlagsfrist

1.

Vorschläge können ganzjährig eingereicht werden.

2.

Vorschläge zum Bürgerbudget des Folgejahres können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum Stichtag eingereicht wurden.

3.

Als Stichtag für Vorschläge zum Bürgerbudget des folgenden Haushaltsjahres ist der 30. Juni des vorhergehenden Kalenderjahres festgelegt, abweichend für das Haushaltsjahr 2024 ist der 31.10.2023 festgelegt.

§ 5

Behandlung der Vorschläge, Zulässigkeitsvoraussetzungen

1.

Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Stadtverwaltung auf Zuständigkeit, Kosten und Umsetzungsmöglichkeiten geprüft.

2.

Die Vorschläge können während der regulären Sprechzeiten der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Forst (Lausitz) im Bürgerbüro Lindenstraße 10-12 eingesehen werden und werden auch auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) (ohne personenbezogenen Daten) veröffentlicht.

3.

Der Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 6 zur Abstimmung gestellt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a.

Der Vorschlag ist innerhalb der Frist eingegangen.

b.

Der/die Vorschlagende ist gemäß § 3 zur Teilnahme berechtigt und die Vorgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 sind erfüllt.

c.

Die Stadt Forst (Lausitz) ist zuständig.

d.

Der Vorschlag ist rechtmäßig und umsetzbar und die Höhe von maximal 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) wird nicht überschritten.

e.

der Vorschlag hat innerhalb der letzten drei Jahre keine finanziellen Mittel aus dem Bürgerbudget erhalten.

f.

es handelt sich bei dem Vorschlag um Maßnahmen, die auf Dauer angelegt sind und keine kontinuierlichen Folgekosten für den Stadthaushalt nach sich ziehen.

g.

der Vorschlag erhält keine weitere Förderung finanzieller Art aus dem Stadthaushalt im Jahr der Berücksichtigung (Ausschluss Doppelförderung).

4.

Die Förderung von festlichen Veranstaltungen anlässlich eines Ereignisses wie Schulabschlussfeiern, Vereinsfeiern, Jubiläen und ähnliches ist ausgeschlossen.

§ 6

Abstimmung

1.

Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge im Rahmen des Bürgerbudgets erfolgt in geeigneter Form und wird von der Stadtverwaltung organisiert.

2.

Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge im Rahmen des Bürgerbudgets sind alle anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 3 dieser Satzung berechtigt. Jeder hat eine Stimme. Sie entscheiden direkt durch Abstimmung, welche Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend.

3.

Die Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen realisiert, bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist. Ist der Begünstigte im Sinne des § 5 Abs. 3 bei mehr als einen Vorschlag identisch, kann nur ein Vorschlag berücksichtigt werden.

4.

Soweit Vorschläge aufgrund einer Überschreitung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen der folgenden Bürgerbudgets wieder eingereicht werden.

§ 7

Umsetzung

1.

Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen möglichst zeitnah umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Stadt Forst (Lausitz).

2.

Die Umsetzung des Bürgerbudgets setzt den rechtskräftigen Beschluss der Haushaltssatzung für das entsprechende Haushaltsjahr voraus.

3.

Nichtverbrauchte Mittel des Bürgerbudgets durch Minderausgaben bei den einzelnen Vorschlägen werden dem Bürgerbudget des Folgejahres gutgeschrieben.

4.

Bei Kostenüberschreitungen durch Mehrausgaben wird die Deckung durch Minderausgaben bei anderen Vorschlägen geprüft. Ist dies nicht oder nur zum Teil möglich, mindert sich das Bürgerbudget des nächsten Haushaltsjahres.

§ 8

Informationen der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Stadt Forst (Lausitz) informiert umfassend in den öffentlich zugänglichen Medien – insbesondere auf der städtischen Internetseite – über das Bürgerbudget, die Termine, die Vorschläge, die Abstimmung und das Ergebnis sowie über die Realisierung der Vorschläge.

§ 9

Berichtspflicht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung

1.

Über den Stand der Realisierung der Vorschläge sowie über deren Kosten wird im Rahmen einer öffentlichen Informationsvorlage berichtet.

2.

Die Informationsvorlage nach Abs. 1 hat den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung spätestens bis zum 30. Juni des nachfolgenden Haushaltsjahres zuzugehen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Simone Taubenek
Hauptamtliche Bürgermeisterin