Die Stadtverordnetenversammlung der Forst (Lausitz) hat in ihrer Sitzung am 07.07.2023 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für den Festplatz der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:
| 1. | Die Stadt Forst (Lausitz) ist Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung Forst, Flur 23, Flurstück 172 und auf Teilflächen der Flurstücke 194 und 196, welches als öffentlicher Festplatz Forst (Lausitz), genutzt wird. |
| 2. | Soweit der Festplatz nicht für Zwecke der Stadt Forst (Lausitz) in Anspruch genommen wird, kann der Festplatz auch an andere Nutzer für die Durchführung von Veranstaltungen überlassen werden. Politische Kundgebungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. |
| 3. | Ein Rechtsanspruch auf Nutzung des Festplatzes besteht nicht. |
| 1. | Der Antrag auf Überlassung ist mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter genauer Angabe von Name und Anschrift des Nutzers, Art und Ablauf der Veranstaltung oder Art der angebotenen Waren sowie Termin der Nutzung bei der Stadt Forst (Lausitz) zu stellen. |
| 2. | Die Vergabe erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge und nur innerhalb der Kapazitätsgrenzen des Festplatzes. Für gemeinschaftliche Veranstaltungen sowie Kultur- und Brauchtumsveranstaltungen ortsansässiger Vereine erfolgt eine vorrangige Platzvergabe. |
| 3. | Die Stadt Forst (Lausitz) stellt lediglich den Veranstaltungsplatz zur Verfügung. Die für den Trinkwasseranschluss benötigten Standrohre können durch die Stadt Forst zur Verfügung gestellt werden. Für die Vermietung wird ein Entgelt sowie Kaution erhoben. Bei Verlust oder Zerstörung wird ein Entgelt zur Ersatzbeschaffung erhoben. |
| 4. | Ein Stromanschluss steht zur Verfügung. Für eine Unterverteilung der Stromanbindung ab den fest installierten Stromverteilerschränken ist eigenverantwortlich durch den Nutzer zu sorgen. Es dürfen keine ungeprüften Geräte an das Stromnetz angeschlossen. |
| 5. | Die Müllentsorgung ist nicht Gegenstand des Nutzungsentgelts und somit vom Nutzer sicherzustellen. |
| 6. | Für ausreichend Toilettenanlagen einschließlich Zubehör ist durch den Nutzer zu sorgen. Für die Schmutzwasserentsorgung stehen zwei Einlaufschächte zur Verfügung, |
| 7. | Untervermietungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Forst (Lausitz) zulässig. |
| 1. | Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Forst und dem Nutzer wird privatrechtlich durch Abschluss einer Nutzungsvereinbarung geregelt. |
| 2. | Für außergewöhnliche Fälle, z. B. Instandsetzungsarbeiten oder bei Störungen infolge höherer Gewalt, behält sich die Stadt Forst (Lausitz) das Recht zur vorübergehenden Einschränkung der Nutzung vor. |
| 3. | Die für öffentliche Veranstaltungen notwendigen ordnungsbehördlichen Genehmigungen sind vom Nutzer in eigener Verantwortung einzuholen. |
| 4. | Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner durch die Nutzung keinen vermeidbaren Lärmbelästigungen, Behinderungen oder sonstigen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden. Diese sind auf das für die Nutzung erforderliche Maß zu reduzieren. |
| 5. | Auf dem Festplatz sind alle Handlungen verboten, die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies sind u. a. nicht genehmigte offene Feuer, nicht genehmigte Feuerwerke, das Verbrennen oder Vergraben von Abfällen, das Waschen von Kraftfahrzeugen und das Ableiten von Abwässern (außer § 2, Ziffer 6.). |
| 1. | Für die Nutzung des Festplatzes in Forst (Lausitz) werden nachfolgende Nutzungsentgelte erhoben: |
| 1.1 | Nutzungsentgelt/Kaution je Tag: | |
| a. | für ortsansässige Vereine und Interessengemeinschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht — 25 EUR |
| b. | Zirkusunternehmen, Schausteller — 210 EUR |
| c. | Trödel-, Antik-, Flohmärkte (gewerblich) — 105 EUR |
| d. | für sämtliche andere Nutzungen (mit oder ohne Eintritt, Ausschank von Getränken, Verkauf von Essen usw.) — 50 EUR |
| e. | Kaution einmalig (bei b. bis d.) — 500 EUR |
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| Kaution einmalig bei a. — 100 EUR |
| 1.2 | Nutzungsentgelt/Kaution pro Stück: | |
| f. | Trinkwasserstandrohr Ausleihe (7 fach): — 30 EUR |
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| Trinkwasserstandrohr Ausleihe (2 fach) — 10 EUR |
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| Kaution je Trinkwasserstandrohr — 500 EUR |
| 1.3 | Ersatz nach Verlust/oder Zerstörung | |
| g. | Trinkwasserstandrohr (7 fach): — 2.500 EUR |
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| Trinkwasserstandrohr (2 fach) — 1.200 EUR |
| 1.4 | Strom und Wasser/Abwasser nach Menge |
| 2. | Liegen mehrere Nutzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung vor, wird das höhere Nutzungsentgelt erhoben. |
| 3. | Die Abrechnung der Verbrauchsgebühren erfolgt durch die Stadt Forst (Lausitz). |
| 4. | Für Auf- und Abbautage (maximal 2 Tage) werden keine Nutzungsentgelte erhoben. |
| 5. | Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt eine Kaution. Gezahlte Kautionen können mit Ansprüchen aus § 2, Abs. 3 oder auch mit notwendigen ordnungsbehördlichen Maßnahmen wie Ersatzvornahmen verrechnet werden. |
| 6. | Das Nutzungsentgelt und die Kaution sind mit Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung, spätestens 5 Tage vor der Benutzung bei der Stadt Forst (Lausitz) einzuzahlen (Bareinzahlung bei der Stadtkasse oder Überweisung). |
Die Begleichung der Verbrauchsentgelte/-gebühren erfolgt nach der Rechnungslegung durch die Stadt Forst (Lausitz).
| 1. | Der ordnungsgemäße Zustand ist bei Nutzungsbeginn durch den Nutzer zu prüfen und während der Nutzung zu überwachen. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt werden, sind diese der Stadt Forst (Lausitz) unverzüglich mitzuteilen. |
| 2. | Der Nutzer ist verpflichtet, den Festplatz in aufgeräumtem, gereinigtem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. |
| 1. | Der Nutzer haftet für alle durch ihn, seinen Beauftragten, Gästen oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung auf dem Grundstück Festplatz Forst (L.) verursachten Personen- und Sachschäden und befreit die Stadt Forst (L.) von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Nutzung geltend gemacht werden können. Der Nutzer hat der Stadt den entsprechenden Versicherungsnachwies zu erbringen. |
| 2. | Die Nutzer tragen die für die Beseitigung von Verunreinigungen erforderlichen Kosten. |
| 3. | Bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen und sonstigen die Nutzung behindernden Ereignissen können die Nutzer und sonstige Dritte gegen die Gemeinde keine Schadenersatzansprüche erheben. Für sämtliche vom Nutzer und Dritten eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Forst (Lausitz) keine Verantwortung. |
| 1. | Die Stadt Forst (Lausitz) oder die von ihr Beauftragten üben das Hausrecht aus. |
| 2. | Während der Durchführung von Veranstaltungen liegt das Hausrecht beim Nutzer. Die verantwortliche Person ist bei der Anmeldung zu benennen. |
| 3. | Verstoßen Nutzer gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung, so kann Ihnen die Erlaubnis zur Nutzung für die Zukunft verweigert werden. |
| 4. | Verstöße gegen § 3 Abs. 5 können durch die Stadt Forst (Lausitz) mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) bis zu 2.500 Euro geahndet werden. |
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.