In der Stadt Forst (Lausitz), Gemarkung Briesnig, Fluren 1 bis 5 und Gemarkung Forst (Lausitz) Fluren 1 bis 10, 23 bis 28, 30, 34 und 37 wurden die Nutzungsarten aktualisiert.
Gemäß § 8 (2) des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (BbgVermG) ist der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem das Liegenschaftskataster.
Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Gemäß § 5 (1) BbgVermG sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen. Gemäß § 11 (1) BbgVermG gehören die Lage, Nutzungsart sowie öffentlich-rechtliche Festlegungen zu den Inhalten des Liegenschaftskatasters.