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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Satzungen

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2023 und 22.09.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

47.475.900 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf

47.432.400 EUR

außerordentliche Erträge auf

350.000 EUR

außerordentliche Aufwendungen auf

18.000 EUR

2.

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf

57.110.900 EUR

Auszahlungen auf

58.025.700 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

42.666.700 EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

42.858.400 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

13.547.200 EUR

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

14.444.200 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

897.000 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

723.100 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0 EUR

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 479.000,00 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 8.134.000 Euro festgesetzt.

Dem genehmigungspflichtigen Teil des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren in Höhe von 975.000 Euro wird daher in Höhe von 452.500 Euro die Genehmigung erteilt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt worden sind, betragen

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,01 Euro festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 1,00 Euro festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 50.000,01 Euro festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages auf 200.000 Euro

b)

bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000 Euro

festgesetzt.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 28.07.2023 vom Landrat des Landkreises Spree-Neiße als allgemeine untere Landesbehörde mit dem Aktenzeichen 30/30.2-15.14.01 erteilt.

Die Haushaltssatzung mit ihren jeweiligen Anlagen liegt zur Einsichtnahme bei der Stadt Forst (Lausitz), Promenade 9, Zimmer 319, 03149 Forst (Lausitz) öffentlich aus.

Forst (Lausitz), den 25.09.2023