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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2023 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 ( GVBl I/22 [Nr.18], S. 6 ), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S 158) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl I/10[Nr. 46]) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 22.09.2023 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen Ereignissen in der Stadt Forst (Lausitz) erlassen:

§ 1

Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn – und Feiertagen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

Verkaufsstellen dürfen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Forst (Lausitz) im Jahr 2023 an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00Uhr geöffnet sein:

17.12.2023

Weihnachtsmarkt der Stadt Forst (Lausitz)

§ 2

Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§3

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Forst (Lausitz), den 25.09.2023

Simone Taubenek
Hauptamtliche Bürgermeisterin