Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.03.2024 und 11.09.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
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| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
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| ordentlichen Erträge auf | 53.380.500 EUR |
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| ordentlichen Aufwendungen auf | 53.247.000 EUR |
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| außerordentliche Erträge auf | 450.000 EUR |
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| außerordentliche Aufwendungen auf | 18.000 EUR |
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| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen auf | 67.641.900 EUR |
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| Auszahlungen auf | 67.111.700 EUR |
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festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
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| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 48.852.200 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 48.072.000 EUR |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 16.800.500 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 18.789.700 EUR |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 1.989.200 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 250.000 EUR |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.347.200 Euro festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 11.512.000 Euro festgesetzt.
Der genehmigungspflichtige Teil des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren in Höhe von 3.507.200 Euro wurde nur in Höhe von 2.646.400 Euro genehmigt.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt worden sind, betragen
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 316 v.H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 405 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 350 v.H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,01 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 1,00 Euro festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 50.000,01 Euro festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 200.000 Euro und |
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| b) | bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000 Euro |
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| festgesetzt. | |
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 06.08.2024 vom Landrat des Landkreises Spree-Neiße als allgemeine untere Landesbehörde mit dem Aktenzeichen 30/30.2-15.14.01 erteilt.
Die Haushaltssatzung mit ihren jeweiligen Anlagen liegt zur Einsichtnahme bei der Stadt Forst (Lausitz), Promenade 9, Zimmer 319, 03149 Forst (Lausitz) öffentlich aus.
Forst (Lausitz), 12.09.2024