Meldebehörden sind nach § 50 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2015 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters und der Landrätin/des Landrates am 08.03.2026 (ggf. Stichwahl am 22.03.2026) wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgeramt der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstr. 10-12, 03149 Forst (Lausitz) eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung unbefristet.
Anträge auf Einrichtung einer Übermittlungssperre können auch unter www.forst-lausitz.de -> Digitales Rathaus oder www.forst-lausitz.de -> Verwaltung -> Rathaus Formulare àWiderspruch gegen Datenübermittlung abgerufen werden.