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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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4. Änderungssatzung der Stadt Forst (Lausitz)über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (Abwassergebührensatzung)

Auf Grund der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07,[Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18]), der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekannt-machung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04,[Nr.8], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) und der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (Abwassergebührensatzung) vom 23.01.2014 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2021 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 10.11.2023 die folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 1 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

(2) c) Verwaltungsgebühren für Leistungen im Zusammenhang der Abwasserbeseitigung

§ 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Die Stadt bedient sich der Stadtwerke Forst GmbH (im Folgenden: Verwaltungshelfer), Euloer Str. 90, 03149 Forst (Lausitz) als Verwaltungshelfer. Diese ist damit beauftragt, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Gebühren zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden.

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Mengengebühr. Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Nenndurchfluss des Wasserzählers, mit dem die dem Grundstück aus der öffentlichen oder privaten Wasserversorgung zugeführte Wassermenge gemessen wird. Bei Verbundwasserzählern wird die Gebühr für die höhere Wasserzählergröße berechnet. Die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wird. Berechnungseinheit ist 1 m³ Schmutzwasser. Die Messwerte werden zur Abrechnung auf volle Kubikmeter abgerundet.

§ 2 Absatz 3 in der bisherigen Fassung entfällt

§ 2 Absatz 4 wird § 2 Absatz 3

§ 2 Absatz 5 wird § 2 Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:

(4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) stellt die Stadt durch Messeinrichtung fest. Der Einbau der Messeinrichtung ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen.

Die Messeinrichtung wird von der Stadt oder deren Verwaltungshelfer eingebaut. Die Stadt bestimmt Art und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabe der Stadt bzw. deren Verwaltungshelfer. Für diesen Aufwand erhebt die Stadt eine Gebühr nach Maßgabe des § 5 dieser Satzung. Die Voraussetzungen für den Einbau der Messeinrichtung hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten zu schaffen. Die Messeinrichtungen müssen den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Der Gebührenpflichtige haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser und Grundwasser sowie Frost zu schützen. Ferner ist der Gebührenpflichtige verpflichtet der Stadt den Aufwand für von ihm verschuldete vergebliche oder zusätzliche Anfahrten zu ersetzen.

§ 2 Absatz 6 wird § 2 Absatz 5 und wie folgt neu gefasst:

(5) Der Gebührenpflichtige kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Gebührenpflichtigen.

§ 2 Absatz 7 wird § 2 Absatz 6

§ 2 Absatz 8 wird § 2 Absatz 7

§ 2 Absatz 9 wird § 2 Absatz 8

§ 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Die Werte des Deutschen Wetterdienstes, Wetterstation Klein Bademeusel, werden im Rathausfenster der Stadt Forst (Lausitz) und auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz) veröffentlicht. Die Meldung dieser Werte erfolgt durch den Deutschen Wetterdienst rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr.

§ 4 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Grundgebühr) beträgt

a)

je Wasserzähler Q3 4 m³/h (Nenngröße Qn 2,5)

90,00 Euro/Jahr

b)

je Wasserzähler Q3 10 m³/h (Nenngröße Qn 6)

224,00 Euro/Jahr

c)

je Wasserzähler Q3 16 m³/h (Nenngröße Qn 10)

359,00 Euro/Jahr

d)

je Wasserzähler Q3 25 m³/h (Nenngröße Qn 15)

561,00 Euro/Jahr

e)

je Wasserzähler Q3 63 m³/h (Nenngröße Qn 40)

1.414,00 Euro/Jahr

f)

je Wasserzähler Q3 100 m³/h (Nenngröße Qn 60)

2.245,00 Euro/Jahr.

§ 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Mengengebühr) beträgt

4,36 Euro/m³.

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt

für jeden Kubikmeter Niederschlagswasser

4,36 Euro.

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Die Gebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage beträgt für jeweils

angefangene 50 m² tatsächlich bebauter und befestigter Fläche

34,35 Euro/Jahr.

Titel § 5 wird wie folgt geändert:

Verwaltungsgebühren

§ 5 Absatz 2 in der bisherigen Fassung entfällt

§ 5 Absatz 3 wird § 5 Absatz 2

§ 5 Absatz 4 wird § 5 Absatz 3

§ 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Die Gebühr für vergebliche An- und Abfahrten im Rahmen von Grundstücksüberprüfungen

beträgt:

56,70 Euro.

§ 5 Absatz 5 entfällt

§ 6 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig.

§ 7 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Die Gebührenpflicht für die Verwaltungsgebühren für Leistungen im Zusammenhang der Abwasserbeseitigung beginnt nach der Inanspruchnahme der Leistung.

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr. Wird die Gebühr nach der durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge berechnet, so gilt die Ableseperiode des Wasserverbrauchs als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum.

Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im laufenden Kalenderjahr, so gilt der Zeitpunkt von der erstmaligen Inanspruchnahme bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres als Erhebungszeitraum. Endet die Inanspruchnahme im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zur Beendigung der Inanspruchnahme als Erhebungszeitraum.

Ändert sich der Gebührensatz während des Kalenderjahres, so ist die gemessene Wassermenge verhältnismäßig auf den Zeitraum vor und nach der Änderung des Gebührensatzes aufzuteilen.

§ 8 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Der Erhebungszeitraum für die Gebühren nach § 5 Absatz 1 und 3 ist das Kalenderjahr. Es gilt die Ableseperiode des Wasserverbrauchs als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum, wenn die Schmutzwassergebühr nach der durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge berechnet wird.

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im laufenden Kalenderjahr oder ändert sich der Gebührensatz im Laufe eines Berechnungszeitraumes, so beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung folgt, die Erhebung der Gebühr.

Der Erhebungszeitraum ist der Zeitraum von der erstmaligen Inanspruchnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres. Endet die Inanspruchnahme im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zur Beendigung der Gebührenpflicht als Erhebungszeitraum.

Titel § 9 wird wie folgt geändert:

Vorauszahlungen und Fälligkeiten

§ 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr wird von der Stadt durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren können mit anderen Abgaben zusammen angefordert werden.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Auf die voraussichtliche Gebührenschuld für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage können ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen wird durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten für den abgelaufenen Erhebungszeitraum festgesetzt. Bei erstmaliger Festsetzung werden die Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld festgesetzt. Ist eine Änderung des Gebührensatzes erfolgt, können die Vorauszahlungsbeträge während des laufenden Berechnungszeitraums entsprechend angepasst werden. Die Vorauszahlungen werden zum 05. oder zum 20. eines Monats fällig.

Nach Feststellung des tatsächlichen Jahresverbrauches wird die Gebührenschuld ermittelt, und innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Guthaben werden erstattet.

§ 9 Absatz 3 in der bisherigen Fassung entfällt

§ 9 Absatz 4 in der bisherigen Fassung entfällt

§ 9 Absatz 5 in der bisherigen Fassung entfällt

§ 9 Absatz 6 wird § 9 Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:

(3) Die Niederschlagswassergebühr für die Einleitung in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wird von der Stadt durch einen Abgabenbescheid gemeinsam mit anderen Grundstücksabgaben festgesetzt. Sie wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel der Jahresgebühr fällig. Die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr gilt auch für künftige Jahre, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Gebührensatz nicht ändern.

Wurde vom Gebührenpflichtigen eine jährliche Zahlungsweise gewählt, so ist die gesamte Niederschlagswassergebühr in einem Betrag zum 01. Juli fällig.

§ 9 Absatz 7 in der bisherigen Fassung entfällt

§ 9 Absatz 8 wird § 9 Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:

(4) Die Niederschlagswassergebühr für die Einleitung in die zentrale öffentliche Schmutz-wasserbeseitigungsanlage wird von der Stadt durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 13 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

entgegen § 2 Abs. 3 die Wassermenge nach § 2 Abs. 2 a und b der Stadt oder deren Verwaltungshelfer bis zu dem im Verlangen genannten Termin nicht schriftlich mitteilt,

b)

entgegen § 2 Abs. 4 der Gebührenpflichtige den Einbau der Messeinrichtung nicht beantragt und die Voraussetzungen für den Einbau auf seine Kosten nicht schafft,

c)

entgegen § 2 Abs. 4 den Verlust, die Beschädigung und Störung dieser Einrichtung der Stadt nicht unverzüglich anzeigt,

d)

entgegen § 2 Abs. 4 die Messeinrichtung vor Abwasser, Grundwasser sowie vor Frost nicht schützt,

e)

entgegen § 11 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

f)

entgegen § 11 Abs. 2 verhindert, dass die Stadt und deren Verwaltungshelfer an Ort und Stelle ermitteln können und nicht im erforderlichen Umfang hilft,

g)

entgegen § 12 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

h)

entgegen § 12 Abs. 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,

i)

entgegen § 12 Abs. 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht unverzüglich schriftlich anzeigt.

Artikel II

Die 4. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (Abwassergebührensatzung) tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Forst (Lausitz), den 13.11.2023

Simone Taubenek
Hauptamtliche Bürgermeisterin