Die Stadt Forst (Lausitz) hat zur Unterstützung einer bürgerschaftlich orientierten Stadtent-wicklung einen Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderungsprogrammes „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ auf Grundlage der aktuellen Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Brandenburg mit dem Ziel eingerichtet, durch finanzielle Förderung privates und privatwirtschaftliches Engagement zu stärken, lokale Akteure für die Belange der Stadtentwicklung zu gewinnen und in die Finanzierung einzubinden. Partizipative und kooperative Prozesse im Rahmen des Programms „Sozialer Zusammenhalt“ sollen durch dieses Finanzierungsinstrument unterstützt und verstetigt werden.
Der Verfügungsfonds wird bis zu 50 % aus Mitteln der Städtebauförderung finanziert. Die übrigen Finanzierungsmittel von mindestens 50 % werden durch Mittel Dritter, u. a. durch Akteure aus der Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften und/oder Privaten gedeckt.
Aus diesem Fonds werden Maßnahmen, Projekte oder Aktivitäten innerhalb der Fördergebietskulisse finanziert, die der nachhaltigen Stärkung eines Stadtteils bzw. der Gesamtstadt dienen. Die zu fördernden Maßnahmen müssen den Zielen der integrierten Stadtentwicklung auf Gesamtstadt-, Stadtteil- und Quartiersebene entsprechen und dürfen ihnen nicht zuwiderlaufen. Insbesondere sollen die Maßnahmen, Projekte oder Aktivitäten auf die Verbesserung der soziokulturellen und freizeitbezogenen Angebote, die Stärkung von Vereinsleben und Nachbarschaften sowie auf die Aktivierung der Bewohner abzielen.
Gefördert werden kleinteilige, ergänzende investive und nicht-investive Projekte, Maßnahmen und Aktionen, die den Anforderungen und Zielen des Integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) der Stadt Forst (Lausitz) in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechen und die einen wesentlichen und nachhaltigen Beitrag zur Stärkung des Fördergebietes leisten.
| Sie müssen mindestens einem der folgenden Kriterien entsprechen: | |
| • | Förderung von Bürgerbeteiligung und -aktivierung, Eigenverantwortlichkeit, ehrenamtlichem Engagement, Unterstützung von selbstorganisiertem Handeln, |
| • | Förderung der Kooperation von Vereinen und Akteuren, Aufbau und Etablierung sozialer Netzwerke, |
| • | Förderung des Gemeinschafts- und Nachbarschaftsgedankens, |
| • | Förderung der Integration aller sozialer Gruppen, Generationen und Kulturen sowie der Chancengleichheit, |
| • | Belebung der Stadtteilkultur, |
| • | Aufwertung des Wohn-/Freizeit-/Erholungsumfeldes, Quartiersentwicklung, |
| • | Förderung von Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, |
| • | Imageverbesserung, Aufrechterhaltung von Traditionen, Stärkung der Identifikation im Quartier. |
Der räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst das festgelegte Fördergebiet „Forster Innenstadt“ im Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ (Anlage 1).
Gefördert werden Aktionen und Maßnahmen zur Beteiligung und Mitwirkung an der Quartiersentwicklung und zur Verbesserung der sozialen, kulturellen und freizeitbezogenen Angebote und des Stadtteillebens.
| Beispielhafte Fördermaßnahmen können sein: | |
| Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerbeteiligung (Handlungsfeld B.2): | |
| • | Öffentlichkeitsarbeit (Internet- und Printerzeugnisse etc.), |
| • | öffentliche Informations- und Beteiligungsveranstaltungen, |
| • | Workshops, Ausstellungen und Messen, |
| • | Bürger-, Quartiers- und Straßenfeste, |
| • | Kultur- und Sportevents, |
| • | Aktionen zur Belebung des Stadtteils (Straßenfeste, Illumination, Konzerte etc.), |
| • | thematische Märkte u. a.. |
| Bauliche Maßnahmen (Handlungsfeld B.3): | |
| • | Beseitigung baulicher Missstände, |
| • | Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes von Objekten und Gebäuden mit sozialer und gesellschaftlicher Nutzung (u. a. Fassaden und Giebel, Eingangsbereiche, Beschriftungen, Werbeanlagen, Beleuchtung, Graffitischutz und -beseitigung, Herrichtung von Vereinsräumen), |
| • | Verringerung oder Vermeidung von Ladenleerstand sowie Mobilisierung leerstehender Gebäude (u. a. Zwischennutzung, Nachnutzung). |
| Maßnahmen zur Gestaltung des öffentlichen Raumes (Handlungsfeld B.5): | |
| • | Beseitigung störender Anlagen, |
| • | Begrünung, Beleuchtung, Stadtmobiliar, |
| • | Kunst im Stadtraum, |
| • | touristische Wegweiser und Informationssysteme, |
| • | Förderung von Zwischennutzungen auf Brachflächen u. a., |
| • | Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. |
| Förderfähig sind: | |
| • | Sach- bzw. Materialkosten, Anschaffungen, |
| • | Kosten für Raum- und Gerätemieten, |
| • | besondere projektspezifische Aufwendungen, |
| • | kleine Aufträge an Firmen oder Dienstleister, z. B. wenn spezielle Fachkenntnisse und Qualifikationen nötig sind, die über ehrenamtliches Engagement nicht erbracht werden können. |
| Nicht förderfähig sind: | |
| • | Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, |
| • | reguläre Personalkosten, laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragsteller, |
| • | Kosten für Rechts- und Steuerberater, Maklergebühren und Finanzierungskosten, |
| • | Gebühren, die die Antragsteller zu entrichten haben, |
| • | Ausgaben, die durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden bzw. finanziert sind, |
| • | Bewirtschaftungs-, Pflege- und Instandhaltungskosten, |
| • | Pflichtaufgaben der Stadt Forst (Lausitz), |
| • | Maßnahmen, die nicht den Zielen des Integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) für das Fördergebiet „Forster Innenstadt“ entsprechen, |
| • | kommerzielle oder rentierliche Maßnahmen. |
Die Fördermittel des Verfügungsfonds dürfen nicht die Regelfinanzierung bereits etablierter Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen ersetzen, sondern sollen helfen, neue, zusätzliche Ideen zu realisieren. Projekte, Maßnahmen oder Veranstaltungen, die dauerhaft oder wiederkehrend konzipiert sind, können nur einmal gefördert werden.
Förderwürdige Vorhaben sind aus dem Verfügungsfonds bis zu 100 % förderfähig.
Die Förderobergrenze wird auf maximal 10.000,00 € Zuschuss je Maßnahme festgelegt.
Im Einzelfall kann unter Angabe besonderer Gründe und mit Zustimmung des lokalen Gremiums der genannte Betrag auch überschritten werden. Die Mittel müssen dem beantragten Zweck angemessen sein und wirtschaftlich sowie sparsam verwendet werden. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die beantragte Maßnahme bewilligt.
Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen der Handlungsfelder B.3 und B.5 beträgt 10 Jahre.
Über die Förderung und die Förderhöhe entscheidet ein lokales Gremium, das aus Vertretern der Wirtschaft, Politik, Bürgerschaft, Stadtverwaltung und dem Sanierungsträger besteht. Das Gremium entscheidet auf Basis der zur Verfügung stehenden Mittel des Verfügungsfonds.
Antragsberechtigt sind alle in der Gebietskulisse lebenden bzw. tätigen juristischen und natürlichen Personen, soweit die Antragstellung nicht wirtschaftlichen Zwecken im Eigeninteresse der Antragsteller dient.
Eine kostenlose Information und Beratung zur Antragstellung, Bewilligung und Durchführung erfolgt über das Stadtteilmanagement, DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 35, 03149 Forst (Lausitz).
Der Antrag für den Verfügungsfonds ist schriftlich beim Stadtteilmanagement einzureichen. Bei Beantragung ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden (Antrag auf Zuwendung aus dem Aktionsfonds/Verfügungsfonds). Dieses erhalten die Antragsteller beim Stadtteilmanagement oder per Download von der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz). Der Antrag muss u. a. eine Maßnahmenbeschreibung, eine Darstellung der Gesamtfinanzierung, die beantragte Förderhöhe, den Durchführungszeitraum/Fertigstellungstermin und in der Regel jeweils drei Kostenangebote enthalten und vom Antragstellenden unterzeichnet sein. Die Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Der Antragsteller erhält vom Stadtteilmanagement eine schriftliche Mitteilung über die grundsätzliche Antragsbewilligung oder -ablehnung. Nach grundsätzlicher Bewilligung der Maßnahme wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Stadt Forst (Lausitz) abgeschlossen.
Mit der Maßnahme darf erst nach Unterzeichnung einer Vereinbarung durch beide Partner begonnen werden. Die Vereinbarung wird erst abgeschlossen, wenn ausreichend Finanzmittel im „Fördertopf“ Verfügungsfonds zur Verfügung stehen, um die Maßnahme unterstützen zu können. Änderungen bei bewilligten Maßnahmen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Fördermittelgebers und Anpassung der Vereinbarung.
Die Mittel werden in der Regel nachträglich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Abrechnung der Maßnahme (Verwendungsnachweis) muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen. Der prüfbare Verwendungsnachweis ist beim Stadtteilmanagement einzureichen (Sachbericht zur Umsetzung und Ergebnis der Maßnahme, ggf. mit Belegexemplaren der Printerzeugnisse, Fotos der Maßnahme, Kosten- und Zahlungsnachweise durch Originalrechnungen und Kontoauszüge, Aufstellung der Einnahmen).
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Aus der Bewilligung einer Maßnahme lassen sich keine Ansprüche auf die erneute Bewilligung eines weiteren Antrags mit gleicher Maßnahme ableiten.
Die Fördermaßnahme ist vom Zuwendungsempfänger zu dokumentieren. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf die Förderung hinzuweisen. Bei Printerzeugnissen (Flyer, Broschüren etc.) und anderen visuellen Veröffentlichungen (Bilder, Video etc.) ist die Förderung über Städtebauförderungsmittel kenntlich zu machen. Entsprechende Logos des Fördermittelgebers sind zu verwenden.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder wegen falscher Angaben im Fördermittelantrag kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind vom Zuwendungsempfänger nach Aufforderung zurückzuerstatten.
Weitere Informationen zur Antragsstellung und zum Verfahrensablauf sind dem Antragsformular und dem Merkblatt zum Verfügungsfonds zu entnehmen.
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ihre Gültigkeit endet automatisch mit dem Auslaufen der Förderung im Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben gemeinsam gestalten“ für das Fördergebiet „Forster Innenstadt“.
Forst (Lausitz), den 10.11.2023
Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich der Richtlinie (Fördergebietskulisse)