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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus dem Aktionsfonds im Rahmen des Bund-Länder-Programmes „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ für das Fördergebiet „Forster Innenstadt“ in der Stadt Forst (Lausitz)

(Grundsätze des Aktionsfonds)

§ 1

Zweck und Ziele

Die Stadt Forst (Lausitz) hat zur Unterstützung einer bürgerschaftlich orientierten Stadtentwicklung einen Aktionsfonds im Rahmen des Städtebauförderungsprogrammes „Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ auf Grundlage der aktuellen Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Brandenburg mit dem Ziel eingerichtet, kleine Maßnahmen, Projekte und Aktivitäten zur Verbesserung der soziokulturellen und freizeitbezogenen Angebote und des Stadtteillebens zu fördern. Partizipative und kooperative Prozesse im Rahmen des Programms sollen unterstützt und verstetigt werden. Diese Richtlinie regelt die Grundsätze der Förderung aus dem Aktionsfonds der Stadt Forst (Lausitz).

Gefördert werden kleinteilige, ergänzende investive und nicht-investive Projekte, Maßnahmen und Aktionen, die den Anforderungen und Zielen des Integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) der Stadt Forst (Lausitz) in seiner jeweils aktuellen Fassung entsprechen und die einen wesentlichen und nachhaltigen Beitrag zur Stärkung des Fördergebietes leisten.

Sie müssen mindestens einem der folgenden Kriterien entsprechen:

  • Förderung von Bürgerbeteiligung und -aktivierung, Eigenverantwortlichkeit, ehrenamtlichem Engagement, Unterstützung von selbstorganisiertem Handeln,

  • Förderung der Kooperation von Vereinen und Akteuren, Aufbau und Etablierung sozialer Netzwerke,

  • Förderung des Gemeinschafts- und Nachbarschaftsgedankens,

  • Förderung der Integration aller sozialer Gruppen, Generationen und Kulturen sowie der Chancengleichheit,

  • Belebung der Stadtteilkultur,

  • Aufwertung des Wohn-/Freizeit-/Erholungsumfeldes, Quartiersentwicklung,

  • Förderung von Umwelt-, Natur- und Klimaschutz,

  • Imageverbesserung, Aufrechterhaltung von Traditionen, Stärkung der Identifikation im Quartier.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich (Fördergebietskulisse)

Der räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst das festgelegte Fördergebiet „Forster Innenstadt“ im Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten“ (Anlage 1).

§ 3

Fördergegenstand

Gefördert werden Aktionen und kleine Projekte zur Beteiligung und Mitwirkung an der Quartiersentwicklung und zur Verbesserung der sozialen, kulturellen und freizeitbezogenen Angebote und des Stadtteillebens.

Beispielhafte Fördermaßnahmen können sein:

Quartiers- und Straßenfeste, Kultur- und Sportveranstaltungen, Mitmachaktionen,

Kleinkunst (z. B. Schülerbands, Laientheater, Workshops),

gebietsbezogene soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten,

Sozialarbeit im Gebiet, wie Projekte der Kinder- und Jugendarbeit sowie Seniorenarbeit, generationenübergreifende Aktionen und Projekte (z. B. Ferienaktionen, Wettbewerbe von Mietergemeinschaften),

auf das Fördergebiet bezogene Öffentlichkeitsarbeit wie der Druck von Flyern, Ferienkalendern, Kinderstadtplänen, Broschüren,

Aktivitäten zur Aufwertung des Wohnumfeldes und öffentlichen Raums (z. B. Pflanzmaßnahmen, Graffiti-Kunst oder Müllsammel-Aktionen).

Förderfähig sind:

Sach- bzw. Materialkosten, Anschaffungen,

Kosten für Raum- und Gerätemieten,

besondere projektspezifische Aufwendungen,

kleinere Aufträge an Firmen oder Dienstleister, z. B. wenn spezielle Fachkenntnisse und Qualifikationen nötig sind, die über ehrenamtliches Engagement nicht erbracht werden können.

Nicht förderfähig sind:

Kosten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen,

reguläre Personalkosten, laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragsteller,

Kosten für Rechts- und Steuerberater, Maklergebühren und Finanzierungskosten,

Gebühren, die die Antragsteller zu entrichten haben,

Ausgaben, die durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden bzw. finanziert sind,

Bewirtschaftungs-, Pflege- und Instandhaltungskosten,

Mietkosten für Räumlichkeiten, wenn eine andere kostenfreie Nutzung geeigneter Räumlichkeiten möglich ist,

Pflichtaufgaben der Stadt Forst (Lausitz),

Maßnahmen, die nicht den Zielen des Integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) für das Fördergebiet „Forster Innenstadt“ entsprechen,

kommerzielle oder rentierliche Maßnahmen.

Die Fördermittel des Aktionsfonds sollen nicht die Regelfinanzierung bereits etablierter Projekte, Maßnahmen und Veranstaltungen ersetzen, sondern sollen helfen, neue, zusätzliche Ideen zu realisieren. Projekte, Maßnahmen oder Veranstaltungen, die dauerhaft oder wiederkehrend konzipiert sind, können nur einmal gefördert werden.

§ 4

Höhe der Zuwendungen

In Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Fördermittel steht im Aktionsfonds jährlich ein Budget von insgesamt 2.500,00 € zur Verfügung.

Der Fördersatz beträgt bis zu 100 % des Maßnahmenumfanges, höchstens jedoch 250,00 € je Fördermaßnahme.

§ 5

Lokales Gremium

Über die Förderung und die Förderhöhe entscheidet ein lokales Gremium, das aus Vertretern der Wirtschaft, Politik, Bürgerschaft, Stadtverwaltung und dem Sanierungsträger besteht. Das Gremium entscheidet auf Basis der im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel des Aktionsfonds.

§ 6

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle in der Gebietskulisse lebenden bzw. tätigen juristischen und natürlichen Personen, soweit die Antragstellung nicht wirtschaftlichen Zwecken im Eigeninteresse der Antragsteller dient.

§ 7

Verfahren

Eine kostenlose Information und Beratung zur Antragstellung, Bewilligung und Durchführung erfolgt über das Stadtteilmanagement, DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 35, 03149 Forst (Lausitz).

Der Antrag für den Aktionsfonds ist schriftlich beim Stadtteilmanagement einzureichen. Bei Beantragung ist das entsprechende Antragsformular zu verwenden (Antrag auf Zuwendung aus dem Aktionsfonds/Verfügungsfonds). Dieses Antragsformular erhalten die Antragsteller beim Stadtteilmanagement oder per Download von der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz). Der Antrag muss u. a. eine Maßnahmenbeschreibung, eine Darstellung der Gesamtfinanzierung, die beantragte Förderhöhe, den Durchführungszeitraum/Fertigstellungstermin und in der Regel jeweils drei Kostenangebote enthalten und vom Antragstellenden unterzeichnet sein.

Der Antragsteller erhält vom Stadtteilmanagement eine schriftliche Mitteilung über die Antragsbewilligung oder -ablehnung. Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt der Bewilligung begonnen werden. Änderungen bei bewilligten Maßnahmen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung des Fördermittelgebers.

Die bewilligten Maßnahmen müssen innerhalb des bewilligten Kalenderjahres realisiert und abgerechnet werden. Eine Übertragung der bewilligten Mittel in das darauffolgende Kalenderjahr ist nicht möglich.

Die Mittel werden grundsätzlich nachträglich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Abrechnung der Maßnahme (Verwendungsnachweis) muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme erfolgen, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, für welches die Maßnahme bewilligt wurde. Der prüfbare Verwendungsnachweis ist beim Stadtteilmanagement einzureichen (Sachbericht zur Umsetzung und Ergebnis der Maßnahme, ggf. mit Belegexemplaren der Printerzeugnisse, Fotos der Maßnahme, Kosten- und Zahlungsnachweise durch Originalrechnungen und Kontoauszüge, Aufstellung der Einnahmen).

Anträge können ganzjährig gestellt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht weder dem Grunde, noch der Höhe nach.

Aus der Bewilligung einer Maßnahme lassen sich keine Ansprüche auf die erneute Bewilligung eines weiteren Antrags mit gleicher Maßnahme ableiten.

Die Fördermaßnahme ist vom Zuwendungsempfänger zu dokumentieren. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit hat der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf die Förderung hinzuweisen. Bei Printerzeugnissen (Flyer, Broschüren etc.) und anderen visuellen Veröffentlichungen (Bilder, Video etc.) ist die Förderung über Städtebauförderungsmittel kenntlich zu machen, vorgegebene Logos sind zu verwenden.

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder wegen falscher Angaben im Fördermittelantrag kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge sind vom Zuwendungsempfänger nach Aufforderung zurückzuerstatten.

Weitere Informationen zur Antragsstellung und zum Verfahrensablauf sind dem Antragsformular und dem Merkblatt zum Aktionsfonds zu entnehmen.

§ 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft. Ihre Gültigkeit endet automatisch mit dem Auslaufen der Förderung im Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben gemeinsam gestalten“ für das Fördergebiet „Forster Innenstadt“.

Forst (Lausitz), den 10.11.2023

Simone Taubenek

Hauptamtliche Bürgermeisterin

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich der Richtlinie (Fördergebietskulisse)