Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg), § 38 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) macht die Gemeinde Forst (Lausitz) auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde folgendes bekannt:
Für das oben genannte Vorhaben hat die Lausitz Energie Bergbau AG, Leagplatz 1, 03050 Cottbus mit Antrag vom 10. März 2023 beim Landesamt für Umwelt, Referat T 16 „Abfallwirtschaft“ (zuständige Planfeststellungsbehörde) die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.
Für das beantragte Vorhaben wird zum Zwecke der Planfeststellung die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 73 Abs. 3 VwVfG i. V. m. §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Dazu werden die Planunterlagen in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 03.01.2024 öffentlich ausgelegt.
Die Lausitz Energie Bergbau AG (Vorhabenträgerin) plant am Standort des Depots Jänschwalde II die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Deponieklasse DK II einschließlich erforderlicher Nebenanlagen. Die neue Deponie soll die Bezeichnung Deponie „Jänschwalde II-West“ (JW II-West) erhalten.
Die Deponie ist Teil eines Gesamtprojekts. Die hierzu weiter gehörende Errichtung und der Betrieb eines Sekundär-Rohrstoff-Zentrums (SRZ) zur Annahme, Aufbereitung und Zwischenlagerung von überwiegend mineralischen Abfällen auf den Teilflächen der Tagesanlagen des Tagebaus Jänschwalde ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Deponie der Deponieklasse II am Standort des Depots Jänschwalde II“ erstreckt sich in der Gemarkung Weißagk über mehrere Grundstücke in Flur 4 und 5 im Landkreis Spree-Neiße. Die betreffenden Grundstücke befinden sich im Eigentum der Vorhabenträgerin.
Die Deponiefläche liegt im südlichen Innenkippenbereich des Tagebaus Jänschwalde, ca. 10 km nordöstlich der Stadt Cottbus. Sie ist umgeben vom Depot JW I, welches sich in der Stilllegungsphase befindet, und dem noch in Betrieb befindlichen Depot JW II.
Das Vorhaben umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 28,4 ha, wovon die Deponieaufstandsfläche ca. 12,85 ha, Randdamm und Zufahrtsrampe ca. 5,85 ha beanspruchen. Das gesamte Ablagerungsvolumen der Deponie Jänschwalde II-West beträgt insgesamt 1.600.000 m³ (ca. 2.850.000 t). Die Errichtung soll in zwei Deponieabschnitten (DA I und DA II) zeitlich versetzt erfolgen. Es ist ein Deponiebetrieb mit einer Laufzeit von ca. 60 Jahren geplant.
Die Errichtung und der Betrieb des oben benannten Vorhabens bedürfen der Planfeststellung gemäß § 35 Abs. 2 KrWG.
Die Einzelheiten zu dem Vorhaben sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG für das genannte Vorhaben besteht. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben der Anlage 1, Nr. 12.2.1 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach § 21 Abs. 2 UVPG endet die Äußerungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
Der Planfeststellungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen werden während der Auslegungszeit vom
in der Stadt Forst (Lausitz), Cottbuser Straße 10, 03149 Forst (Lausitz), im Fachbereich Stadtentwicklung, im Flur, 2. Obergeschoss zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
| Die Einsichtnahme ist zu folgenden Dienstzeiten möglich: | ||
| Montag | 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
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| Dienstag | 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
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| Mittwoch | 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
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| Donnerstag | 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
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| Freitag | 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr | |
Die Auslegung dient zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 UVPG. Entscheidungserhebliche Unterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG über die Umweltauswirkungen sind insbesondere:
| - | Erläuterungsbericht / Allgemeine Angaben (Ordner 1, Anlage 1) |
| - | Verkehrskonzept (Ordner 1, Anlage 4.3) |
| - | Hydrologisch-wasserhaushaltliche Untersuchungen im Zuge der Entwurfsplanung (Ordner 2, Anlage 4.6) |
| - | Gutachterliche Stellungnahme zur pflanzenbaulichen Wirksamkeit des geplanten Deponieschutzwaldes (Ordner 3, Anlage 5.1) |
| - | Schallimmissionsprognose nach TA Lärm (Ordner 3, Anlage 6.1) |
| - | Staubimmissionsprognose (Ordner 3, Anlage 6.2) |
| - | Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), (Ordner 3, Anlage 6.3) |
| - | Habitat- und Potentialbewertung bzgl. Brutvögel (Ordner 3, Anlage 7.1) |
| - | Bericht zur Einschätzung der Habitateignung für Reptilien und Amphibien (Ordner 3, Anlage 7.2) |
| - | Artenschutzfachliche Stellungnahme mit Fotodokumentation (Ordner 3, Anlage 7.3) |
| - | Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) (Ordner 3, Anlage 7.4) |
Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke. Bei ihr sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG weitere relevante Informationen erhältlich und können Äußerungen oder Fragen eingereicht werden. Insbesondere können entsprechend der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes weitere Informationen angefordert werden.
Zusätzlich finden Sie diese Bekanntmachung im Internet auf der Webseite der Stadt Forst (Lausitz) unter https://www.forst-lausitz.de/planungsbekanntmachungen.130750.htm und auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt https://lfu.brandenburg.de/info/auslegung-antragsunterlagen.
Außerdem sind diese Bekanntmachung und die Planunterlagen gem. § 20 des UVPG über das einschlägige zentrale Internetportal, „UVP-Portal der Bundesländer“ unter https://www.uvp-portal.de/de/node/422 einsehbar.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können während der Auslegung der Planunterlagen und bis zum 05.02.2024 (Ende der Einwendungsfrist, § 21 Abs. 2 UVPG; maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Einwendungsschreibens, nicht das Datum des Poststempels), bei der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstraße 10-12, 03149 Forst (Lausitz) oder beim Landesamt für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke Einwendungen bzw. Stellungnahmen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen sowie Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 und Satz 5 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren; vgl. § 21 Abs. 4 UVPG.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, welche die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 17 Abs. 2 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilte personenbezogene Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Referat T16, Landesamt für Umwelt Brandenburg Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam; deponien.verfahren@lfu.brandenburg.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der ggf. gegebenen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten werden an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie betroffene Behörden und weitere behördeninterne Stellen zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://lfu.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/datenschutzhinweise-lfu.pdf
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Umwelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Lausitz Energie Bergbau AG, sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Lausitz Energie Bergbau AG mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Dies bedeutet, dass auch die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können; § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 lit. a) VwVfG. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist aber jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt.
Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der gegenüber dem Vorhaben erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Umwelt, Referat T 16, Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke, entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens – ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen – durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Lausitz Energie Bergbau AG und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die Lausitz Energie Bergbau AG mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans tritt eine Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabenträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
Die beantragte Planfeststellung entfaltet gemäß § 23 Abs. 2 Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) enteignungsrechtliche Vorwirkung. Ist in dem Planfeststellungsverfahren eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens getroffen worden, ist diese Entscheidung, wenn sie unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Stadt Forst (Lausitz), 13.11.2023
Simone Taubenek
Hauptamtliche Bürgermeisterin