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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Zuständigkeitsordnung

§ 1

Stadtverordnetenversammlung

(1) Entsprechend § 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) beschließt die Stadtverordnetenversammlung über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeitsordnung regelt entsprechend § 44 BbgKVerf, dass die Ausschüsse Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorbereiten, indem sie die Anträge und Beschlussvorlagen in den Sitzungen ausführlich und sachkundig beraten.

Die Ausschüsse geben der Stadtverordnetenversammlung Empfehlungen.

(3) Abweichend von Abs. 2 beschließt der Haupt- und Wirtschaftsausschuss entsprechend

§ 50 Abs. 2 BbgKVerf über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen und nicht nach § 54 BbgKVerf der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister obliegen.

§ 2

Haupt- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss ist grundsätzlich zuständig für die Vorberatung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und hat die Arbeiten der anderen Ausschüsse aufeinander abzustimmen.

(2) Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss nimmt alle an die Stadtverordnetenversammlung gerichteten Petitionen gemäß § 14 BbgKVerf zur Kenntnis, berät darüber und leitet diese mit einer Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung weiter.

(3) Dem Haupt- und Wirtschaftsausschuss obliegen:

die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben nach § 50 Abs. 1 und 2 BbgKVerf,

die Entscheidungen über:

o

die Stundung von Geldforderungen, soweit der Betrag von 20.000 Euro überschritten wird,

o

den Erlass von Geldforderungen, soweit der Betrag von 2.000 Euro überschritten wird,

o

die Niederschlagung von Geldforderungen, soweit der Betrag von 20.000 Euro überschritten wird.

die Entscheidung über Vergaben:

o

von Lieferungen und Leistungen (einschließlich freiberufliche Leistungen) ab einem Wert von über 100.000,00 Euro (netto) und

o

von Bauleistungen ab einem Wert von über 1.000.000 Euro (netto).

die Bestätigungen der Ausführungsplanung bei beitragsrelevanten kommunalen Baumaßnahmen,

die An- und Verkäufe von Grundstücken sowie Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt Forst (Lausitz)/Města Baršć (Łužyca), bis zu einem Wert von 50.000 €, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,

die Aufgaben des Werksausschusses für den Eigenbetrieb „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“, außer die Kontrolle der Verwaltung über die Vergaben von Bauleistungen ab einem Wert von über 50.000 Euro (netto) bis 1.000.000 Euro (netto) und von Lieferungen und Leistungen ab einem Wert von über 50.000 Euro (netto) bis 100.000 Euro (netto),

die Beratungen der Haushaltsabschnitte, die in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen,

die Angelegenheiten der wirtschaftsrelevanten Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten am Standort Forst (Lausitz)/Města Baršć (Łužyca).

Weiterhin Angelegenheiten der zu entscheidenden wirtschaftsrelevanten Rahmenbedingungen bei Planungs-, Entwicklungs- und Fördervorhaben im Zusammenhang mit der Aktivierung, Stabilisierung, Verbesserung sowie Förderung wirtschaftlicher Entwicklungen und sonstiger wirtschaftsrelevanter Aktivitäten.

§ 3

Ausschuss für Bauen und Planung

Der Ausschuss für Bauen und Planung nimmt folgende Aufgaben wahr:

Beratungs- und Beschlussfassung:

1.

zu Flächennutzungsplanungen, Bauleitplanungen und anderen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

2.

zu den städtebaulichen Rahmenplanungen, insbesondere Vorstellung und Beratung von Umsetzplänen,

3.

zu Stellungnahmen der Stadt Forst (Lausitz) / Města Baršć (Łužyca) (formelles Verfahren), zu Planungen Dritter (z.B. Bergbau, Wind, Kreisentwicklungskonzeption, Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG, landschaftspflegerische Begleitpläne u.a.),

4.

zu Verkehrsentwicklungs- und Gesamtverkehrsplanungen einschließlich der daraus folgenden Maßnahmen,

5.

zu Satzungen nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG), dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO),

6.

zu Haushaltsabschnitte, die in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen,

7.

zum Umwelt- und Klimaschutz sowie Maßnahmen der energetischen Erneuerung der Infrastruktur einschließlich Klimakonzept, zu Konzepten und Maßnahmen des Kleingartenwesens und der Kleingartenentwicklungsplan sowie der energetischen Erneuerung der Infrastruktur,

8.

zu Friedhofsentwicklungsplanungen, Angelegenheiten des Friedhofswesens (auch bezüglich der Gräber von Opfern durch Kriegs- und Gewaltherrschaft), des Krematoriums (sowie Belange der Stadt betroffen sind),

9.

zu Immissionsschutz und Umweltverträglichkeitsprüfungen,

10.

zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,

11.

zu Maßnahmen im Rahmen des Handlungskonzeptes „Sozialer Zusammenhalt“,

12.

zum Integriertes Stadtentwicklungskonzept (INISEK) und deren teilräumliche Fachplanung (z.B. Sportstättenentwicklungskonzept, Stadtmarketingkonzept usw.),

13.

zu allen städtebaulichen relevanten Planungen innerhalb der Förderkulissen der Stadt Forst (Lausitz) / Města Baršć (Łužyca),

14.

zu Baudenkmalen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG),

15.

zu für die Stadtentwicklung bedeutsamen Projekten, Wettbewerben usw. (z.B. Stadt-Umland-Wettbewerb, Nationale Projekte, des Städtebaus, bedeutende Ansiedlungsprojekte, Tagebaufolgelandschaften (u.a.),

16.

zu Flurbereinigungsverfahren,

17.

zu Landschaftsschutzplänen (z.B. FFH-Gebiete u.a.), einschließlich Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

18.

zu Lärmminderungen und Lärmaktionsplanungen,

19.

zur Mitwirkung zum Generalentwässerungsplan (GEP) und Abwasserbeseitigungskonzept (ABK),

20.

in Fragen der städtischen Verkehrslenkung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (verkehrsberuhigende Maßnahmen, Schulwegsicherung, Einbahnstraßenregelung, Parkraumkonzept u.a.),

21.

zu Satzungen und Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG)

22.

zu wichtigen Planungsvorhaben für Baumaßnahmen in der Stadt Forst (Lausitz) / Města Baršć (Łužyca) und deren Standortbestimmung,

23.

zu Entwicklungen und zu Maßnahmen der Förderung der Anlage und des Erhalts von städtischen Grünanlagen sowie von Sport- und Spielflächen,

24.

bei Entscheidungen über Entwurfs- und Ausführungsplanungen bei kommunalen Bauvorhaben (u.a. Straßen, Brücken, Gebäude, Außenanlagen, Spielplätze), sowie in Fragen der Herstellung und Vorhaltung der Verkehrsinfrastruktur (u.a. Busbahnhof, Haltestellen),

25.

für den Eigenbetrieb „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“ zu Zulassungen von Ausnahmen gemäß § 19 der Abwasserbeseitigungssatzung, soweit sie kein Geschäft der laufenden Verwaltung sind,

26.

in Angelegenheiten des Jagd-, Fischerei- und Forstwesens, soweit es die Gesetzgebung erfordert,

27.

zur Mitwirkung bei Entscheidungen über die Ausführungsplanung bei kommunalen Bauvorhaben des Eigenbetriebes „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“,

28.

zur Mitwirkung bei der Abwasserbeseitigungs- und Fäkaliensatzung, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind,

29.

zur Mitwirkung über die Widmung und Einziehung von öffentlichen Kanälen,

30.

zur Information der Verwaltung über die Vergaben von Bauleistungen ab einem Wert von über 50.000,00 Euro (netto) bis 1.000.000 Euro (netto),

31.

zur Information der Verwaltung über die Vergaben von Lieferungen und Leistungen (einschließlich freiberufliche Leistungen) ab einem Wert von über 50.000 Euro (netto) bis 100.000,00 Euro (netto),

32.

zur Information der Verwaltung über die Vergaben des Eigenbetriebes „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“ für Bauleistungen ab einem Wert von über 50.000 Euro (netto) bis 1.000.000 Euro (netto) und für Lieferungen und Leistungen ab einem Wert von über 50.000 Euro (netto) bis 100.000,00 Euro (netto),

33.

bei Entscheidung zu den Eignungs- und Zuschlagskriterien bei europaweiten Vergaben für freiberufliche Leistungen

§ 4

Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit

Der Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit nimmt folgende Aufgaben wahr:

Beratungs- und Beschlussempfehlung:

1.

zu Haushaltsplanentwürfen und der Nachtragshaushaltsplanentwürfe (einschließlich aller Anlagen),

2.

in Angelegenheiten des Erwerbs, des Tausches sowie der Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere im Grundstücksverkehr, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

3.

in Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einzustufen sind oder durch den Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres entschieden sind,

4.

über die Leistung von erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

5.

zu Informationen über nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben,

6.

zu Steuer-, Beitrags- und Gebührensatzungen,

7.

über:

den Erlass von Geldforderungen, soweit der Betrag von 2.000 Euro überschritten wird,

die Stundung von Geldforderungen, soweit der Betrag von 20.000 Euro überschritten wird und

die Niederschlagung von Geldforderungen soweit der Betrag von 20.000 Euro überschritten wird,

8.

in Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“, soweit diese der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen,

9.

in Fragen des Bereiches Allgemeine Ordnung und Sicherheit, einschließlich Gewerbe- und Marktangelegenheiten, Fragen des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr,

10.

die sich im Rahmen der Rechnungsprüfung der Aufgaben nach §§ 101 ff. BbgKVerf ergeben.

§ 5

Ausschuss Bildung, Soziales und Sport

Der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport nimmt folgende Aufgaben wahr:

Beratungs- und Beschlussempfehlung:

1.

in Angelegenheiten der Seniorenarbeit, in Angelegenheiten der Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderungen,

2.

in Angelegenheiten der Kindertagesstätten einschließlich Horte in der Stadt Forst (Lausitz)/Města Baršć (Łužyca),

3.

in Angelegenheiten der allgemeinen sozialen Arbeit,

4.

in Angelegenheiten der Schulen in der Stadt Forst (Lausitz)/Města Baršć (Łužyca), insbesondere der Schulen in städtischer Trägerschaft einschließlich der Sozialarbeit an Schulen,

5.

in Angelegenheiten des Übergangs von den Kindertagesstätten in Grundschulen und des Übergangs von der Oberschule in Berufsausbildung einschließlich Berufsorientierung,

6.

in Angelegenheiten des Sports,

7.

in Angelegenheiten der Jugendfreizeit und -sozialarbeit in der Stadt Forst (Lausitz)/Města Baršć (Łužyca),

8.

in Grundsatzangelegenheiten der Vereinsarbeit,

9.

in Angelegenheiten der Gleichstellung,

10.

zu Haushaltsabschnitten, die in die Zuständigkeit des Ausschusses fallen,

11.

in Grundsatzangelegenheiten zur deutsch-polnischen Zusammenarbeit.

§ 6

Wertgrenzen

Soweit in der Zuständigkeitsordnung insbesondere im § 2 Abs. 3 Wertgrenzen benannt sind, entfalten diese keine Bindungswirkung im Sinne einer Begrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die wertmäßige Abgrenzung kann nur eine Auslegungshilfe darstellen und ersetzt nicht die Einzelprüfung.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung vom 10.05.2022 außer Kraft.