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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung der 4. Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)

Auf Grund

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der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8])

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der §§ 1, 2, 4, 6, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31])

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der §§ 64, 65, 66, 72 und 74 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 17])

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der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBI. I S. 114) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327),

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der §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz - BbgAbwAG) vom 8. Februar 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 03], S.14) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.6)

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 05.12.2025 die folgende 1. Änderungssatzung der 4. Neufassung der Fäkaliensatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen:

Artikel I

Änderungen

Die 4. Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) vom 13.11.2023 wird wie folgt geändert:

§ 13 Gebührensätze, Absätze 1 bis 4 entfallen.

§ 13 Gebührensätze, Absatz 5 wird zu Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben mit Saugstutzen ohne Kleineinleiterabgabe beträgt (Entsorgungsgebühr für Sammelgruben mit Saugstutzen ohne Kleineinleiterabgabe): 12,22 Euro/Kubikmeter Frischwasser

§ 13 Gebührensätze, Absatz 6 wird zu Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

(2) Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben einschließlich der Aufwendungen für die Verlegung eines Saugschlauches von 10 m ohne Kleineinleiterabgabe beträgt (Entsorgungsgebühr für Sammelgruben einschließlich der Verlegung von 10 m Saugschlauch ohne Kleineinleiterabgabe): 12,92 Euro/Kubikmeter Frischwasser

§ 13 Gebührensätze, Absatz 7 wird zu Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:

(3) Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben einschließlich der Aufwendungen für die Verlegung eines Saugschlauches von 20 m ohne Kleineinleiterabgabe beträgt (Entsorgungsgebühr für Sammelgruben einschließlich der Verlegung von 20 m Saugschlauch ohne Kleineinleiterabgabe): 13,99 Euro/Kubikmeter Frischwasser

§ 13 Gebührensätze, Absatz 8 wird zu Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:

(4) Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben einschließlich der Aufwendungen für die Verlegung eines Saugschlauches von 30 m ohne Kleineinleiterabgabe beträgt (Entsorgungsgebühr für Sammelgruben einschließlich der Verlegung von 30 m Saugschlauch ohne Kleineinleiterabgabe): 15,36 Euro/Kubikmeter Frischwasser

§ 13 Gebührensätze, Absatz 9 wird zu Absatz 5 und wie folgt neu gefasst:

(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 2 beträgt (Entsorgungsgebühr für Fäkalschlamm aus KKA – Teil 2): 1,43 Euro/Kubikmeter Frischwasser

§ 13 Gebührensätze, Absatz 10 wird zu Absatz 6 und wie folgt neu gefasst:

(6) Ist für die Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen auf Wohngrundstücken entsprechend § 2 Abs. 3 die Verlegung eines Saugschlauches von mehr als 30 m Länge erforderlich, so erfolgt die Erhebung der Entsorgungsgebühren entsprechend § 13 Absatz 4 oder 8 zuzüglich einer Gebühr für jeden weiteren Meter von (Gebühr für Mehrlängen): 3,75 Euro/Meter

§ 13 Gebührensätze, Absatz 11 wird zu Absatz 7 und wie folgt neu gefasst:

(7) Die Gebühr für eine bedarfsgerechte Entsorgung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen entsprechend DIN 4261 Teil 2 nach § 10 Absatz 5 beträgt inkl. Einsammeln und Befördern je Kubikmeter abgesaugtem Fäkalschlamm: 72,39 Euro/Kubikmeter

§ 13 Gebührensätze, Absatz 12 wird zu Absatz 8 und wie folgt neu gefasst:

(8) Die Gebühr für die Entsorgung von Fäkalwasser aus Gartengrundstücken nach § 10 Abs. 9 beträgt inkl. Einsammeln und Befördern je Kubikmeter abgesaugtem Fäkalwasser: 33,21 Euro/Kubikmeter

§ 13 Gebührensätze, Absatz 13 wird zu Absatz 9 und wie folgt neu gefasst:

(9) Die Gebühr für die Entsorgung von Sickerwasser von der Deponie Forst (Lausitz) beträgt: 20,21 Euro/Kubikmeter

§ 13 Gebührensätze, Absatz 14 wird zu Absatz 10 und wie folgt neu gefasst:

(10) Der Notentsorgungszuschlag für eine Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen auf Wohngrundstücken entsprechend § 2 Abs. 3 beträgt: 143,01 Euro/Entsorgung

§ 13 Gebührensätze, Absatz 15 wird zu Absatz 11 wie folgt neu gefasst:

(11) Der Notentsorgungszuschlag für eine Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben auf Gartengrundstücken beträgt: 143,01 Euro/Entsorgung

§ 13 Gebührensätze, Absatz 16 wird zu Absatz 12 und wie folgt neu gefasst:

(12) Ist für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben aus Gartengrundstücken die Verlegung eines Saugschlauches von mehr als 20 m erforderlich, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Meter (Gebühr für Mehrlängen in Gärten)

3,75 Euro/Meter

§ 14 Sonstige Gebühren, Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Gebühr für eine Messeinrichtung nach § 12 Abs. 4 und 7 beträgt: 2,94 Euro/Monat

§ 22 Abgabenmaßstab und Abgabensatz, Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Abwasserabgabe entsprechend § 21 bemisst sich nach der auf dem Grundstück angemeldeten Einwohnerzahl.

§ 22 Abgabenmaßstab und Abgabensatz, Absatz 2 entfällt.

§ 22 Abgabenmaßstab und Abgabensatz, Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

(2) Die Kleineinleiterabgabe entsprechend Abs. 1 beträgt je Einwohner jährlich 17,90 Euro.

Artikel II

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der 4. Neufassung der Fäkaliensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.