Meldebehörden sind nach § 50 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2015 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 )befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 9. Juni 2024 stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgeramt der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstr. 10-12, 03149 Forst (Lausitz) eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung unbefristet.
Anträge auf Einrichtung einer Übermittlungssperre können auch unter
www.forst-lausitz.de -> Digitales Rathaus oder
www.forst-lausitz.de -> Verwaltung -> Rathaus Formulare -> Widerspruch gegen Datenübermittlung abgerufen werden.
Forst (Lausitz), den 29.11.2023