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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 des Artikels 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, Nr. 18, S.6), dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. 2023 I. Nr.73) und dem § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBI.I/01, Nr.16, Seite 226), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBI.I/18, Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 08.12.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Stadtgebiet der Stadt Forst (Lausitz) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Das sind:

der Hauptfriedhof, die Friedhöfe in Keune, Domsdorf und Noßdorf sowie die Friedhöfe in den Ortsteilen Briesnig, Bohrau, Groß Bademeusel, Groß Jamno und Klein Jamno.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Forst (Lausitz).

(2) Sie dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Forst (Lausitz) waren oder bereits ein Nutzungsrecht an einer vorhandenen Grabstelle hatten.

Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) zugelassen werden. Die Friedhöfe dienen darüber hinaus der Bestattung/Beisetzung anderer in der Stadt Forst (Lausitz) verstorbener oder tot aufgefundener Personen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Stadt Forst (Lausitz) erfordern.

(3) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Sie stellen besonders in ihren alten Teilen historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte dar, die als Kulturgut erhaltenswert sind. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Einschränkung, Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für bestimmte Bestattungsarten gesperrt (Einschränkung) oder ganz oder teilweise für alle weiteren Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter/Beigesetzter auf Kosten der Stadt Forst (Lausitz) verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- und Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Forst (Lausitz) in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Einschränkung, Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben.

(5) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

(6) Ersatzgrabstätten und Ersatzwahlgrabstätten werden entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung auf Kosten der Stadt Forst (Lausitz) hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechts.

(7) Auf dem städtischen Friedhof Keune sind Erdbestattungen aus Gründen der festgelegten Wasserschutzzone untersagt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Hauptfriedhofes ist von April bis Oktober (Sommerzeit) von 07:00 Uhr bis 20:30 Uhr und von November bis März (Winterzeit) von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr gestattet. Während der Öffnungszeiten steht das öffentliche WC, welches sich im Krematorium/Eingangsbereich Kolumbarium befindet, zur Benutzung offen. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder Friedhofsteiles vorübergehend untersagen.

(3) Alle weiteren städtischen Friedhöfe bleiben ständig geöffnet, dürfen aber aus Sicherheitsgründen nur bis Einbruch der Dunkelheit betreten werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

Die Friedhofsordnung ist Bestandteil dieser Satzung und wird auf dem jeweiligen Friedhof veröffentlicht.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Krankenfahrstühle, Hand- und Schubkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, sowie Fahrzeuge der Stadt Forst (Lausitz) oder ihrer Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Roller jeglicher Art und Fahrräder dürfen nur geschoben werden,

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und Sammlungen durchzuführen,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten/ Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solcher, die im Rahmen des Friedhofszwecks notwendig und üblich sind,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

g)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (die Hinweise an den Abladestellen bezüglich der Trennung des Abraumes – nicht verrottbar und kompostierfähig – sind unbedingt zu beachten) oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen und abzulagern,

h)

das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,

i)

zu spielen, zu lärmen, zu lagern und sonstiges ruhestörendes Verhalten sowie pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j)

das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen,

k)

während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren,

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen, insbesondere zur Fahrzeugbenutzung, nach Antragstellung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz). Über die Zulassung entscheidet die Stadt Forst (Lausitz) binnen 4 Wochen auf Antrag des Gewerbetreibenden. Die Zulassung gilt für 5 Jahre und ist gebührenpflichtig.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)

selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen mit gültiger Gewerbeanmeldung,

c)

einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

(3) Die Stadt Forst (Lausitz) entscheidet über die Zulassung. Sie kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen. Der Berechtigte erhält mit der Zulassung einen Berechtigungsschein, welchen er auf Verlagen der Friedhofsverwaltung vorzulegen hat.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen verursachen.

(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dieser Satzung dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) festgelegten Zeiten durchgeführt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(7) Friedhofsgärtner können für ihre Tätigkeiten Werbeschilder in den Maßen max. 12 x 5 cm auf der von ihnen zu pflegenden Grabstätte aufstellen.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Stadt Forst (Lausitz) die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg § 71a ff. abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) anzumelden.

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)

die Sterbeurkunde,

b)

der Einäscherungsschein bei Urnenbeisetzungen sowie

c)

der Bestattungsauftrag.

Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4 dieser Satzung. Wird von einem Elternteil die Bestattung eines Tot- bzw. Fehlgeborenen gewünscht, ist bei der Anmeldung zur Bestattung die ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Die Trauerfeiern und Bestattungen/Beisetzungen erfolgen grundsätzlich nur an Werktagen.

Von Montag bis Freitag sind die Termine:

montags – donnerstags

09.30 Uhr*, 11.00 Uhr und 13.00 Uhr

freitags

09.30 Uhr*, 11.00 Uhr und 13.00 Uhr

(13.00 Uhr nur Urnenfeier in der Kleinen Kapelle mit anschließender Beisetzung möglich)

samstags

09.00 Uhr und 11.00 Uhr (14-tägig)

(zwingend nur Urnenfeier in der Kleinen Kapelle mit

anschließender Beisetzung möglich – keine Erdbestattungen)

_____

* nur Beisetzung an der Stelle

Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen/Beisetzungen auf den Außenfriedhöfen sind nur montags bis freitags möglich.

Die jeweiligen Samstage werden rechtzeitig zum Jahresende für das Folgejahr bekannt gegeben. An dem jeweils darauffolgenden Montag werden keine Trauerfeiern und Bestattungen/Beisetzungen durchgeführt.

(4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Urnenbeisetzungen sind innerhalb von 6 Monaten vorzunehmen. Die Untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern oder verkürzen. Die Beantragung bei der Behörde erfolgt durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Aschen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen bei Erdbestattungen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal der Stadt Forst (Lausitz) ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, rechtzeitig, spätestens 4 Tage vor Aushebung von Wahlgräbern vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente (falls erforderlich) sowie Pflanzen und Grabschmuck zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern Gräber, Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsmitarbeiter der Stadt Forst (Lausitz) entfernt werden müssen, haften diese nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen für Leichen 30 Jahre, für Aschen 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe des Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der Unteren Gesundheitsbehörde.

Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 dieser Satzung bleibt unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die nächsten Angehörigen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Dem Antrag auf Erteilung einer Umbettung/Ausbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

Die Stadt Forst (Lausitz) ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen von Urnen werden vom Friedhofspersonal der Stadt Forst (Lausitz) durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Eine Teilnahme von Angehörigen bei einer Ausbettung ist nicht gestattet. Eine Teilnahme bei der Wiederbestattung ist möglich.

Ausgrabungen von Leichen erfolgen durch ein vom Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunternehmen.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Forst (Lausitz). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Die Grabstelleninhaber (Nutzungsberechtigten) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an einer Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung.

Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Reihengrabstätte ist nur nach Eintritt eines Todesfalls möglich. Ausgenommen davon ist der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung (hinsichtlich der Bepflanzung – z. B. Hecken als Grabeinfassung – und deren Pflege).

(3) Eine vorzeitige Rückgabe durch Verzicht des Nutzungsrechtes verpflichtet die Stadt Forst (Lausitz) nicht zur Erstattung von Nutzungsgebühren.

(4) Die Rückgabe durch Verzicht des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte erfolgt auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Beauftragt der Nutzungsberechtigte die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) zur Grabberäumung durch Verzichtserklärung, erfolgt diese jährlich in der Zeit vom 01.12. bis zum 31.03. des Folgejahres. Das Ausführungsdatum legt die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) fest. Die Grabberäumung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzung kostenpflichtig.

(5) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(6) Für die Bestattung der Verstorbenen werden nachfolgende Grabstätten bereitgestellt. Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.

Die angegebenen Maße der Grabstätten richten sich nach den individuell festgelegten Belegungsvorschriften der jeweiligen Grabfelder und sind entsprechend der örtlichen Gegebenheit anzupassen.

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen:

bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres — Größe: 1,30 m x 0,90 m

ab Vollendung des 6. Lebensjahres  — Größe: 2,40 m x 1,20 m

anonymes Reihengrab  — Größe: 2,40 m x 1,20 m

b)

Reihengräber für Urnen:

Urnengemeinschaftsanlage  — Größe: 0,50 m x 0,50 m

Urnenreihengrabstätten  — Größe: max. 1,00 m x 1,00 m

Streuwiese

c)

Wahlgrabstätten/Parzellen:

Einzelparzelle  — Größe: mind. 2,40 m x 1,30 m

Doppelparzelle  — Größe: mind. 2,40 m x 2,60 m

mehrstelliges Wahlgrab —  entsprechend größer, je Belegung

d)

Urnenwahlgrabstellen:

Doppelurnenstelle  — Größe: max. 1,20 m x 1,20 m

Viererurnenstelle  — Größe: max. 1,50 m x 1,50 m

e)

Nischen im Kolumbarium:

Einzelnische —  Größe: 0,24 m x 0,23 m

Doppelnische —  Größe: 0,24 m x 0,39 m

Vierernische  — Größe: 0,55 m x 0,39 m

f)

Baumbestattungen (mit Belegungsvorschrift):

Einzel-Urnenreihengrabstelle

Doppel-Urnenreihengrabstelle

§ 13 – Erdreihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, in denen nur ein Verstorbener bestattet werden darf. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zur Nutzung vergeben (30 Jahre).

Eine Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Sarg ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einen gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen bzw. gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 3 Jahren zu bestatten. In einem Reihengrab kann innerhalb der Ruhezeit des Sarges eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhezeit der Urne darf nicht außerhalb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte liegen.

(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(3) Wahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte für Erdbestattungen vergeben. In den Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

In einer Einzelparzelle – 1 Sarg und max. 2 Urnen,

Doppelparzelle – 2 Särge und max. 4 Urnen,

Viererparzelle – 4 Särge und max. 8 Urnen sowie in einer

„Urnenparzelle“ – je Parzelle max. 10 Urnen.

Sollte ein besonderer Einzelfall vorliegen, kann von den vorgenannten Bestimmungen abgewichen werden. Dazu ist vom Nutzungsberechtigten ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung von Urnen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Eltern,

d)

auf die Geschwister,

e)

auf die Enkelkinder,

f)

auf die Großeltern,

g)

auf die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

h)

auf die sonstigen Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen können bei Bezahlung der entsprechenden Gebühr von der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) genehmigt werden.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnen/Aschen dürfen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen, Streuwiesen,

b)

in Urnenwahlgrabstätten, Kolumbarium, Baumbestattungsfelder

c)

in Wahlgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei, drei oder vier Urnen beigesetzt werden. In einer Nische des Kolumbariums dürfen ein, zwei oder vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist die amtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten, Grabstättenpatenschaften

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Forst (Lausitz).

Gedenkfeiern sind der Stadt Forst (Lausitz) anzuzeigen. Das Einvernehmen der Friedhofsverwaltung ist dazu erforderlich.

(2) Über historisch oder gestalterisch wertvolle Grabstätten können Patenschaften übernommen werden.

(3) Ziel der Grabpatenschaft ist es, an Grabstätten sowie an Denkmalen, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, ein ehrwürdiges Andenken an Verstorbene zu bewahren oder die in einer Grabanlage zum Ausdruck kommenden architektonischen, künstlerischen, geschichtlichen oder gartenkulturellen Besonderheiten zu erhalten.

(4) Der Grabpate verpflichtet sich, die Kosten der Sanierung des Denkmals zu tragen und es dauerhaft instand zu halten. Im Gegenzug erhält der Grabpate die Möglichkeit, entsprechend der Größe und Grabanlage, sich und seine Angehörigen dort bestatten zu lassen. Mit Vergabe der Grabpatenschaft (maximal für 35 Jahre) bleibt die Grabanlage im Eigentum der Stadt Forst (Lausitz).

(5) Alle Maßnahmen sind mit der Stadt Forst (Lausitz) abzustimmen. Für die Grabpatenschaft wird ein gesonderter Vertrag ausgestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Nicht zulässig sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aus reinem Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Gips.

Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze (ausgenommen Grabfeld A/U-XV und A/U-XVI) zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Bestattung verwendet werden.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz und die Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Stadt Forst (Lausitz) ist für eine ordnungsgemäße Erhaltung der Friedhofsflächen verantwortlich. In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet.

(5) Auf dem denkmalgeschützten Hauptfriedhof der Stadt Forst (Lausitz) können zum Schutz der Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden.

(6) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzung zulässig. Platten, die das ganze Grab bedecken, werden nur auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) genehmigt.

(7) Auf dem denkmalgeschützten Hauptfriedhof der Stadt Forst (Lausitz) sind festgelegte Wahlgrabstätten mit einer Hecke umfriedet. Die Pflanzung und Pflege dieser Hecken obliegt der Stadt Forst (Lausitz).

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(1) In Parzellen ist die Grabmalgestaltung in Abstimmung mit der Stadt Forst (Lausitz) vorzunehmen und muss sich in die Umgebung nahtlos einfügen.

(2) Die Errichtung von Grabmalen auf anderen Flächen richtet sich nach den entsprechenden Belegungsvorschriften.

(3) Sockel dürfen nur 10 cm über Erdoberfläche sichtbar sein.

(4) Grabmäler auf Reihengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

stehende Grabmäler auf Kindergrabstätten 0,60 m hoch, bei Grabstätten für Erwachsene 1,00 m hoch

(5) Die Breite der Grabmale sollte in einem optisch angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden.

(6) Verwendung von Natursteinen:

1.

Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

a)

glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder

b)

ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

2.

Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einem der in Satz 2 genannten Staaten oder dem Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

3.

Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden

Organisationen:

a)

Fair Stone,

b)

IGEP,

c)

Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN oder

d)

Xertifix.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz). Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen eingeholt werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Anträge zur Aufstellung eines Grabmals, Grabeinfassung und sonstigen baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt. Diese sind vollständig ausgefüllt mit dem Grabmalentwurf, mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Schriftart sowie eventueller Ornamente und Symbole vorzulegen.

(3) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne schriftliche Zustimmung oder abweichend von dieser Zustimmung aufgestellt, kann die Stadt Forst (Lausitz) den Antragsteller zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch nach dem Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Für jede Errichtung, Änderung, Ausführung und Abnahmeprüfung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gilt die „Technische Anleitung zur Prüfung von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für jede Errichtung und Änderung eines Grabmals ist eine Abnahmebescheinigung durch den beauftragten Steinmetz binnen 4 Wochen nach Fertigstellung bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) einzureichen.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. Sie haften für alle durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand auftretende Schäden.

(2) Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt mindestens einmal jährlich – nach der Frostperiode - in Verantwortung der Stadt Forst (Lausitz) die Standsicherheitsprüfung an Grabmalen. Für die Prüfung gelten die entsprechenden anerkannten Regelungen des Handwerkes und der Technik.

(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Abs. 1 verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) auf Kosten des Verantwortlichen nach Abs. 1 Sicherungsmaßnahmen treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt Forst (Lausitz) berechtigt, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen nach Abs. 1 zu entfernen.

Die Stadt Forst (Lausitz) ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 16 Abs. 2 ff. dieser Satzung kann die Stadt Forst (Lausitz) die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen durch den Verantwortlichen nach § 21 Abs. 1 dieser Satzung, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen.

Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

Das Geräumte geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Forst (Lausitz) über.

§ 12 Abs. 4 dieser Satzung gilt entsprechend.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 17 vom Nutzungsberechtigten herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes dauernd instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Nicht zulässig auf und an Grabstätten sind:

a)

ein dauerhafter Grabschmuck aus künstlichen Stoffen, z.B. Draht, Blech, Kunststoff, Papier sowie künstliche Steine,

b)

Grabeinfassungen aus Kies, Glas, Splitt und anderen Steinen,

c)

das Errichten von Rankgerüsten, Pergolen, Gittern.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Stadt Forst (Lausitz).

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder unterhalten, hat der Verantwortliche nach § 21 Abs. 1 dieser Satzung nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist herzurichten.

(2) Ist der Verantwortliche nach § 21 Abs. 1 dieser Satzung nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Stadt Forst (Lausitz) die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten -sofern dieser zu ermitteln ist- einebnen und einsäen lassen.

VII. Aufbahrungshalle im Krematorium

§ 25 – Benutzung der Aufbahrungshalle

(1) Die Aufbahrungshalle dient der Aufbahrung des Verstorbenen nach vorherigem Antrag beim zuständigen Bestattungshaus mit terminlicher Abstimmung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz).

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen auch kurz vor der Trauerfeier in jeder anderen Trauerhalle Abschied nehmen. Diese Abschiednahme ist im Beisein der mit dem Sterbefall beauftragten Bestattungsfirma und nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) durchzuführen.

(4) Im Übrigen gilt die Bestattungsfrist sowie die Einäscherungsfrist gemäß dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg.

VIII. Trauerhallen

§ 26 – Benutzung der Trauerhallen

(1) Auf den Friedhöfen stehen für die Feierlichkeiten Trauerhallen zur Verfügung (außer in Domsdorf und Klein Jamno).

(2) Eine einfache Grundausschmückung der Trauerhallen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz). Eine gewünschte weitere Ausschmückung durch Angehörige, Gärtner und das beauftragte Bestattungsunternehmen kann in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) gestattet werden.

Die Stromversorgung ist nur in der Trauerhalle (Kleine Kapelle) auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Keune gesichert.

(3) Die Zeit für die Trauerfeier ohne Vor- und Nachbereitung ist auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) abzustimmen und werden entsprechend berechnet.

Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu den Feierlichkeiten sind mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) abzustimmen (Deko-Lieferungen, Sarganlieferungen u. ä.).

(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder sonstige hygienische Bedenken bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Forst (Lausitz) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit und die Nutzungsrechte sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten/Beigesetzten.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Stadt Forst (Lausitz) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Forst (Lausitz) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

-

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

-

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

-

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

-

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

-

Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§ 11),

-

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (vgl. § 19),

-

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22),

-

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21),

-

Grabstätten vernachlässigt (§ 24).

(2) Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Forst (Lausitz) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) mit Beschluss vom 13.06.2005 inkl. der Ersten Änderung zur Friedhofssatzung mit Beschluss vom 19.03.2010 und der Zweiten Satzung zur Änderung Friedhofssatzung mit Beschluss vom 15.03.2013 außer Kraft.

Simone Taubenek
Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz)