Titel Logo
Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz)

(Friedhofsgebührensatzung)

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 des Artikels 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, Nr. 18, S.6), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, Nr. 36) und der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 08.12.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 08.12.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Leistungen des städtischen Friedhofs- & Bestattungswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben.

Die Stadt Forst (Lausitz) erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.

(2) Diese Gebührensatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

den Hauptfriedhof, die Friedhöfe in Keune, Domsdorf und Noßdorf sowie die Friedhöfe in den Ortsteilen Briesnig, Bohrau, Groß Bademeusel, Groß Jamno und Klein Jamno.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist, wer die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz) und ihre Bestattungseinrichtungen und die mit den Einrichtungen gebotenen Leistungen in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Erwirbt jemand zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte, so ist dieser Gebührenschuldner.

(4) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder wen die Leistung unmittelbar begünstigt.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.

(2) Die Gebühr für die Grabeinheiten nach § 4 Nr. 1 und 2 dieser Satzung ist im Voraus zu entrichten:

(2.1) bei Reihengräbern mit der Anmeldung des Todesfalles,

(2.2) bei Wahlgräbern

a)

zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,

b)

bei Verlängerung des Nutzungsrechts,

c)

bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden,

d)

in den Fällen 2.2 b) und c) ist die Verlängerungsgebühr für das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit entsprechend § 4 Nr. II Abs. 3 dieser Satzung zu berechnen.

(3) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwang nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 4

Gebührentarife

Im Einzelnen gelten für die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz) folgende Gebührentarife:

I. Gebühren für die Grabnutzung - Reihengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 13 und § 15 Abs. 2 an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) sowie die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Friedhofsunterhaltung, Wasser, Abraumbeseitigung und ähnlichem):

(1.1) Erdreihengrabstätten (Ruhezeit=Dauer 30 Jahre)

a)

für Erdbestattungen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Totgeburten 568,00 Euro

b)

für Erdbestattungen ab vollendetem 16. Lebensjahr  —  629,00 Euro

(1.2) Urnenreihengrabstätten (Ruhezeit=Dauer 20 Jahre)

a)

für eine Urnenreihengrabstätte  —  374,00 Euro

b)

für eine Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA)  —  389,00 Euro

c)

für eine Urnengrabstätte auf der Streuwiese  —  389,00 Euro

II. Gebühren für die Grabnutzung - Wahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab nach § 14 und an einer Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3 für die in der Friedhofssatzung Stadt Forst (Lausitz) festgelegte Nutzungszeit sowie die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Friedhofsunterhaltung, Wasser, Abraumbeseitigung und ähnlichem):

(1.1) Erdwahlgrabstätten (Dauer 35 Jahre)

a)

für 1 Erdbestattung und bis zu 2 Urnen als Einzelparzelle  —  744,00 Euro

b)

für 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen als Doppelparzelle  —  875,00 Euro

c)

für 4 Erdbestattungen und bis zu 8 Urnen als Viererparzelle  —  1.137,00 Euro

(1.2) Urnenwahlgrabstätten (Dauer 25 Jahre)

a)

als Urnen-Doppelstelle  —  481,00 Euro

b)

als Urnen-Viererstelle  —  505,00 Euro

c)

als Einzel-Urnennische im Kolumbarium  —  494,00 Euro

d)

als Doppel-Urnennische im Kolumbarium  —  532,00 Euro

e)

als Vierer-Urnennische im Kolumbarium  —  655,00 Euro

(1.3) Baumbestattungsgrabstätten (Dauer 20 Jahre)

a)

als Einzel-Urnenreihengrabstätte  —  389,00 Euro

b)

als Doppel-Urnenreihengrabstätte  —  428,00 Euro

(2) Bei einem Wiedererwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechtes für eine Teilnutzungszeit berechnet sich die Gebühr nach 1.1 und 1.2 nach den Jahren der Teilnutzung anteilmäßig. Grundsätzlich wird das Nutzungsrecht nur jahresweise verlängert.

III. Herstellung der Begräbnisplätze

(1) Für jede Bestattung/Beisetzung in Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten

a)

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Totgeburten  —  160,00 Euro

b)

ab vollendetem 16. Lebensjahr  —  629,00 Euro

c)

Urnenbeisetzung (UGA, Urnenreihe)  —  27,00 Euro

d)

Urnenbeisetzung Streuwiese  —  54,00 Euro

(2) Für jede Bestattung/Beisetzung in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten

a)

Erdbestattung  —  629,00 Euro

b)

Urnenbeisetzung  —  41,00 Euro

c)

Urnenbeisetzung im Kolumbarium  —  27,00 Euro

d)

Urnenbeisetzung Baumbestattungsfeld  —  41,00 Euro

(3) Die zuvor genannten Gebühren nach Abs. 1 und 2 beinhalten die Leistungen der Friedhofsverwaltung der Stadt Forst (Lausitz) für die Vor- und Nachbereitung der Begräbnisplätze:

a)

Grabbereitung und das Schließen des Grabes,

b)

Herstellung von Sand- und Erdhügeln,

c)

Bereitstellung Kranzwagen.

Durch die Stadt Forst (Lausitz) werden keine Trägerleistungen für Urnenbeisetzungen und Sargbestattungen durchgeführt.

IV. Ausgraben von Urnen, Wiederbestattung und Grabeinebnung

(1) Für das Ausgraben einer Urne aus Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten —  54,00 Euro

(2) Für die Wiederbestattung von Urnen werden Gebühren nach Nr. III erhoben.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz).

(3) Für die Einebnungen von Grabstätten durch Verzicht des Nutzungsrechtes nach § 12 Abs. 4 Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz) je Stelle

a)

Erdgrabstätte Kind  —  51,00 Euro

b)

Erdgrabstätte Erwachsene  —  90,00 Euro

c)

Urnengrab  —  77,00 Euro

V. Benutzung der Trauerhallen

(1) Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Kleine Kapelle auf dem Hauptfriedhof

(je angefangene ¼ Stunde)  —  59,00 Euro

b)

Trauerhalle auf dem Friedhof in Noßdorf, Keune, Briesnig, Bohrau, Groß Jamno, Groß Bademeusel (je Nutzung = ½ Sunde)  —  59,00 Euro

c)

Aufbahrungshalle im Krematorium (je angefangene ¼ Stunde)  —  54,00 Euro

(2) Wird infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Trauerhalle, Aufbahrungshalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht, wird dem Nutzer die zusätzliche Reinigung nach entsprechendem Aufwand in Rechnung gestellt.

VI. Sonderleistungen

Gebühren für Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

VII. Verwaltungsgebühren

(1) Für jede Tätigkeit der Friedhofsverwaltung werden bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung pro Vorgang nachfolgende Verwaltungsgebühren festgesetzt:

a)

mit Stellenerwerb  —  34,00 Euro

b)

Stellenverlängerung  —  8,00 Euro

c)

Umbettungsantrag  —  13,00 Euro

d)

Verzichtserklärung  —  13,00 Euro

e)

Fahrgenehmigung  —  8,00 Euro

f)

Übertragung Nutzungsrecht  —  8,00 Euro

(2) Für jede Graburkunde über das Nutzungsrecht bei Wahlgräbern

a)

Graburkunde  —  8,00 Euro

(3) Die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nach § 19 sowie Standsicherheitsprüfung nach § 21 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

a)

Grabmalgenehmigung  —  34,00 Euro/ je Antrag

b)

Standsicherheitsprüfung  —  2,00 Euro/ pro Jahr

Berechnung ab Grabmalaufstellung für die Rest-Nutzungsdauer der Grabstätte entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 ff. und Nr. 2 ff. dieser Satzung.

(4) Zulassungsgenehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz)

a)

Genehmigung für gewerbliche Arbeiten  —  8,00 Euro/ 5 Jahre

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Forst (Lausitz) -Friedhofsgebührensatzung-, mit Beschluss vom 24.09.2009 inkl. Erster Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Friedhofsgebühren mit Beschluss vom 15.03.2013, außer Kraft.