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Amtsblatt für die Stadt Forst (Lausitz)
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Friedhofsordnung

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz), hier: § 5

Friedhofsordnung der Stadt Forst (Lausitz)

1.

Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

2.

Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

3.

Der Besuch auf dem Friedhof ist auf die Tageszeit beschränkt.

4.

Öffnungszeiten des Hauptfriedhofes:

April – Oktober von 07:00 – 20:30 Uhr

November – März von 08:00 – 17:00 Uhr

5.

Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Krankenfahrstühle, Hand- und Schubkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge der Stadt Forst (Lausitz) oder ihrer Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nur geschoben werden,

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder Sammlungen durchzuführen,

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten/ Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen zu erstellen,

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solcher, die im Rahmen des Friedhofszwecks notwendig und üblich sind,

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (die Hinweise an den Abladestellen bezüglich der Trennung des Abraumes – nicht verrottbar und kompostierfähig – sind unbedingt zu beachten) oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen und abzulagern,

das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind,

zu spielen, zu lärmen, zu lagern und sonstiges ruhestörendes Verhalten sowie pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen,

während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren,

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen, insbesondere zur Benutzung von Fahrzeugen, nach Antragstellung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.