Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Forst (Lausitz), hier: § 5
| 1. | Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. |
| 2. | Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. |
| 3. | Der Besuch auf dem Friedhof ist auf die Tageszeit beschränkt. |
| 4. | Öffnungszeiten des Hauptfriedhofes: |
| April – Oktober von 07:00 – 20:30 Uhr |
| November – März von 08:00 – 17:00 Uhr |
| 5. | Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. |
| Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet: | |
| • | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; |
| ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Krankenfahrstühle, Hand- und Schubkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge der Stadt Forst (Lausitz) oder ihrer Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nur geschoben werden, |
| • | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder Sammlungen durchzuführen, |
| • | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| • | ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten/ Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| • | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solcher, die im Rahmen des Friedhofszwecks notwendig und üblich sind, |
| • | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, |
| • | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (die Hinweise an den Abladestellen bezüglich der Trennung des Abraumes – nicht verrottbar und kompostierfähig – sind unbedingt zu beachten) oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen und abzulagern, |
| • | das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind, |
| • | zu spielen, zu lärmen, zu lagern und sonstiges ruhestörendes Verhalten sowie pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, |
| • | das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen, |
| • | während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren, |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen, insbesondere zur Benutzung von Fahrzeugen, nach Antragstellung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.