Aufgrund von § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BBgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl.I.07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr.38]) i.V.m. § 5 Absatz 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (Umlegungsausschussverordnung – Uml AussV) vom 23. Februar 2009 (GVBl.II/09, [Nr.07], S.10) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) in ihrer Sitzung am 08.11.2024 folgende Entschädigungssatzung für den Umlegungsausschuss beschlossen:
(1) Die Entschädigungssatzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder des Umlegungsausschusses der Stadt Forst (Lausitz) mit Ausnahme der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung richtet sich die Entschädigung nach der Entschädigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz), beschlossen am 20.09.2019, und für die Teilnahme an den Sitzungen das festgelegte Sitzungsgeld.
(2) Die Regelungen gelten entsprechend für die Vertreter der Mitglieder des Umlegungsausschusses, sofern diese in ihrer Vertreterfunktion tätig werden.
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit die Erstattung ihrer baren Auslagen sowie ihres Verdienstausfalls gegen Nachweis.
Erstattungsfähig sind nur solche Auslagen sowie Verdienstausfälle, die ausschließlich durch das Ehrenamt verursacht sind.
(2) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Damit sind sämtliche Auslagen und Aufwendungen, mit Ausnahme der Fahrt- und Reisekosten außerhalb des Stadtgebietes, abgegolten.
(1) Der Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld pro Sitzung.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs.1 beträgt:
| - | Vorsitzender | 110,00 EUR |
| - | Fachmitglieder | 60,00 EUR. |
(3) Sitzungsgeld erhalten auch die Stellvertreter der Mitglieder des Umlegungsausschusses für Ihre Teilnahme an den Sitzungen, sofern die Mitglieder des Umlegungsausschusses an der Sitzungsteilnahme gehindert sind und sie diese vertreten müssen.
(4) Grundlage für die Zahlung des Sitzungsgeldes ist der im Protokoll der Ausschusssitzung aufgeführte Anwesenheitsnachweis.
(1) Den Mitgliedern des Umlegungsausschusses wird der entgangene Arbeitsverdienst nur auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Der Höchstbetrag des zu erstattenden Verdienstausfalls wird auf 10,00 EUR/Stunde festgesetzt.
(2) Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird erstattet, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(3) Der Verdienstausfall ist spätestens innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen.
(1) Es wird eine Fahrkostenerstattung und Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(2) Dienstreisen bedürfen der Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
(3) Die Fahrtkosten sind spätestens innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen.
(1) Die Zahlung der Sitzungsgelder erfolgt jeweils rückwirkend nach den durchgeführten Sitzungen des Umlegungsausschusses.
(2) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist unter Hinzufügung der erforderlichen Belege bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich geltend zu machen.
Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Forst (Lausitz), den 11.11.2024