Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgeramt der Stadt Forst (Lausitz), Lindenstr. 10-12, 03149 Forst (Lausitz) eingelegt werden.
Anträge auf Einrichtung einer Übermittlungssperre können auch unter www.forst-lausitz.de Stadt & Verwaltung Rathaus Formulare Widerspruch gegen Datenübermittlung_Wehrerfassung abgerufen werden.
Forst (Lausitz), den 11.11.2024