Der Winter ist leider noch nicht vorbei.
Nach § 6 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Grünbach haben Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig zu räumen und zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Kommen Sie Ihren Pflichten nicht nach, haften Sie als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer für Unfälle, wenn beispielsweise jemand auf dem Gehweg stürzt.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand und Splitt zu verwenden. Die Verwendung von auftauendem Streumittel (Auftausalz und andere Mittel) umweltschädlich auswirken ist grundsätzlich verboten.
Die dürfen nur ausnahmsweise unter möglichst geringem Einsatz auf ein unumgängliches Mindestmaß beschränkt verwendet werden.
Wir verweisen hierzu auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung). Die Satzung in der Gemeinde Grünbach bzw. auf der Internetseite www.gruenbach.de einsehbar.