In mehreren Sitzungen des Gemeinderates wurde sich mit dem Thema Raumordnungsplan Wind beschäftigt.
Die für das Gemeindegebiet ausgewiesenen Suchgebiete wurden von den Mitgliedern des Gemeinderates als kritisch eingestuft.
Besonders die touristische Nutzung der Gebiete würde, nach Einschätzung der Gemeinderäte, durch Windenergieanlagen stark beeinträchtigt.
Es wurden verschiedene Punkte erarbeitet, die in einer Stellungnahme an den Planungsverband Region Chemnitz fristgerecht weitergegeben wurden.
Nachfolgend geben wir Ihnen die Stellungnahme der Gemeinde Grünbach sowie den Beschlussvorschlag bekannt:
Der Bund hat die Länder per Gesetz (WindBG) dazu verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Landesfläche für die Windenergie in den Raumordnungsplänen auszuweisen (Sachsen: 1,3% bis 2027 und 2,0% bis 2032). Durch § 4a Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) wurden die Regionalen Planungsverbände dazu verpflichtet, mindestens 2 % der Fläche als Vorranggebiete (VRG) für Windenergie schon bis 31.12.2027 auszuweisen (= regionales Teilflächenziel, rTFZ).
Demgemäß stellt der Planungsverband Region Chemnitz nun den Raumordnungsplan Wind (ROPW) auf. Mit den vorliegenden Unterlagen sollen im 1. Arbeitsschritt die Rahmenbedingungen zur Bestimmung des Suchraums für die Windenergiegebiete (WEG) sowie für die Umweltprüfung und den Umweltbericht festgelegt werden. Der Planungsverband ist dabei nicht an gegenstehende Ziele der Raumordnung oder Darstellungen im Flächennutzungsplan gebunden, um das rTFZ zu erreichen. Durch die Festlegung von WEG erfolgt ausschließlich die planerische Steuerung von raumbedeutsamen WEA (ab 50m Gesamthöhe gem. Nr. 1.6 Anhang 4. BlmSchV). Als Referenz- Windenergieanlage (WEA Ref) wird daher bei der Bestimmung des Suchraums eine Anlage mit einer Gesamthöhe (GH) von 300m und einem Rotorradius (RR) von 78m bestimmt. Die Größe des WEG ist gesetzlich nicht festgesetzt. Nur der WEA-Mast muss sich im WEG befinden (§ 4 WindBG) - steht die WEA an der Außengrenze des WEG, können Rotorblätter und Fundamentteile außerhalb der WEG liegen (Rotor-out-Flächen).
Als Ausschlusskriterien zählen nur die optisch bedrängende Wirkung (§ 249 Abs. 10 BauGB), wonach die 2fache Gesamthöhe der WEA als Mindestabstand ausreicht (300m GH WEA Ref= 600m Mindestabstand), sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen. Damit beläuft sich das erweiterte Ausschlussgebiet auf 728km² (11,2%). Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes (953m min. Abstand zu WR bei Nachtwert von 35 dB(A)) und der Akzeptanz von WEA in der Bevölkerung hat der Planungsverband einen Abstand von 1000m (600m Ausschlusskriterium + 400m Planungskriterium) bei der Ermittlung des Suchraums herangezogen. Um zu unterbinden, dass der Rotor in die angrenzende Raumnutzung hineinragt, wurde außerdem ein Abstand von 80m (Rotor) bzw. von 10m (Fundament) zu den einzelnen Ausschlusskriterien (Straßen, Schienen, Gewässer, Naturschutzgebiete) bei der Suchraumbestimmung addiert (Rotor-in-Flächen).
So reduziert sich der verbleibende Suchraum auf 302km² der Region (4,6%). Auch bestehende WEA (WEA Bestand), die erneuert werden könnten (WEA Repowering), zieht der Planungsträger in den Suchraum für die WEG mit ein. Dadurch können die Flächen auf das rTFZ mit angerechnet und gesteuert werden.
Im 2. Arbeitsschritt des Planverfahrens sollen dann die Potenzialgebiete für WEA im Suchraum ermittelt werden, wozu ggf. weitere Planungskriterien zu bestimmen sind.
Der ROPW fungiert nur als planerische Steuerung und ersetzt nicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Realisierung von WEA, da Art, Anzahl u. konkreter Standort der WEA bei Aufstellung des ROPW unbekannt sind. Mit Rechtskraft des ROPW erfüllen die WEG damit die für die Verfahrenserleichterungen erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WindBG.
Nach der Erarbeitung des vollständigen Entwurfs des ROPW erhalten die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planungsentwurf, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gemäß § 9 Abs. 2 ROG. Dies wird rechtzeitig bekannt gemacht.
Im Entwurf des ROPW kommen für das Gemeindegebiet Grünbach somit das Gebiet um den Rehhübel, das Gebiet Schneidersbergs/Kiel Floßgraben und das Gebiet westlich vom Schneckenstein in Frage, wobei die konkreten Suchgebiete sehr groß ausfallen. (siehe Anlage Karte)
Die Gemeinde Grünbach ist staatlich anerkannter Erholungsort und hat mit seinem Ortsteil Muldenberg, als 1. deutsches Flößerdorf, eine erhebliche touristische Aufwertung erfahren und möchte diese auch weiterhin ausbauen. Die in Muldenberg erhaltene Tradition der Flößerei wurde als immaterielles Weltkulturerbe von der UNESCO anerkannt und hat somit einen großen Anteil an der touristischen Vermarktung der Region. Diese Tatsache muss bei der Ausweisung von Suchgebieten entsprechend Berücksichtigung finden.
Mit dem Naturdenkmal und Geotop Rehhübel mit seiner einmaligen überkippten Falte, dem Geotop Rinnelstein und dem durch die Deutsche Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung prämierten Geotop Kleiner Affenstein befinden sich wertvolle Geotope des sächsischen Geotopkatasters, die als Felsenweg 1 verbunden sind, im ausgewiesenem Suchraum. Das Gebiet um den Rehhübel wurde in den letzten Jahren durch erhebliche Investitionen touristisch aufgewertet. Der Felsenweg 1 ist elementarer Bestandteil des Geoparks, der Planungsstrategie und Bestandteil der Clusterstrategie des Tourismusverbandes Vogtland e.V.
Weiterhin unterhält die Gemeinde Grünbach im Suchraum Rehhübel ein Loipennetz mit Ganzjahresloipe, welches überregional sehr stark frequentiert wird. Der Aufbau von WEA würde eine weitere touristische Vermarktung empfindlich beeinträchtigen sowie das Ökosystem Wald mit seiner Erholungsfunktion erheblich stören.
Die Suchräume befinden sich im Wesentlichen im Naturpark Erzgebirge Vogtland und werden von ausgewiesenen Qualitätswanderwegen belegt. Dazu gehören der Kammweg Erzgebirge-Vogtland und die Kammloipe als Skimagistrale von Schöneck bis Johanngeorgenstadt. Diese gelten als touristische Alleinstellungsmerkmale für die gesamte Region.
Die Belange der Gemeinde Grünbach mit seinem Ortsteil Muldenberg müssen unbedingt im nächsten Arbeitsschritt des Planungsverfahrens Berücksichtigung finden und als Ausschlusskriterien gelten.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Gemeinde Grünbach beschließt, dem Raumordnungsplan Wind (ROPW) als Instrument der geregelten Steuerung im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 ROG grundsätzlich zuzustimmen, möchte jedoch auf die besondere touristische Nutzung und Entwicklung der Gebiete Rehhübel, Schneidersberg/Kielfloßgraben und das Gebiet westlich vom Schneckenstein hinweisen. Einer weiteren Betrachtung dieser definierten touristischen Entwicklungsgebiete als Vorranggebiet für Windenergie bzw. Potenzialgebiet/Suchgebiet Windenergieanlagen kann aus Sicht der Gemeinde Grünbach, staatlich anerkannter Erholungsort, nicht zugestimmt werden.
Abkürzungsverzeichnis:
| ROPW | Raumordnungsplan Wind |
| VRG | Vorranggebiet |
| rTFZ | regionales Teilflächenziel |
| WEG | Windenergiegebiete |
| WEA | Windenergieanlage |
| WEA Ref | Referenz- Windenergieanlage |
| GH | Gesamthöhe |
| RR | Rotorradius |
Für diesbezügliche Fragen steht Herr Bürgermeister Ralf Kretzschmann gerne zur Verfügung.