Jeder Grundstückseigentümer hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht, den Zustand der Bäume auf seinem Grundstück eigenverantwortlich zu kontrollieren und Beeinträchtigungen, z. B. angebrochene Äste, zu entfernen, damit keine Gefahren für Menschen oder Sachwerte ausgehen. Bäume müssen standsicher sein. Äste und Zweige von Bäumen und anderen Gehölzen wie Büsche und Hecken dürfen ganzjährig nicht in das „Lichtraumprofil“ der Straße oder des Gehweges ragen. Auf Gehwegen muss eine Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen und Feldwegen muss mindestens ein Freiraum von 4,50 m eingehalten werden. Auch dürfen Verkehrszeichen und Straßenlampen nicht verdeckt sein. Damit soll der Fußgänger- und Fahrverkehr ungehindert möglich sein und Gefahrensituationen von vornherein vermieden werden. Die Gehölzschutzsatzung ist zu beachten.
Zur Anliegerpflicht gemäß der Straßenreinigungssatzung gehört auch die Beseitigung von Verunreinigungen. Das sind insbesondere im Herbst z. B. heruntergefallenes Obst, Laub, Eicheln oder Kastanien. Diese können bei Regen und Nebel schnell zu Rutschbahnen für Fußgänger werden.