Die Eigentümer und Besitzer (Anlieger) der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke sind bei Schnee und Eis für die Durchführung des Winterdienstes auf den angrenzenden öffentlichen Reinigungsflächen verpflichtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Hier einige grundsätzliche Festlegungen aus der Winterdienst-Anliegersatzung:
Die Gehwege sind auf eine Breite von 1,50 m zu räumen/zu streuen; Gehwege mit einer geringeren Breite vollständig.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind, soweit der Platz dafür ausreicht, auf dem restlichen Teil der Gehwegfläche anzuhäufen.
Sind keine von der Fahrbahn baulich getrennten Gehwege vorhanden, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze auf beiden Fahrbahnseiten. Das Räumgut ist in diesem Fall am Fahrbahnrand abzulagern.
Die Reinigungsflächen müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr von Schnee beräumt und bei Glätte abgestumpft sein. Sooft es die Sicherheit erfordert, sind diese Maßnahmen tagsüber bis 20 Uhr zu wiederholen.
Der Einsatz von Streusalz ist dabei grundsätzlich verboten; nur in Ausnahmefällen darf Steinsalz oder salzhaltiges Granulat an Hydranten, Absperrschiebern und Treppen verwendet werden. Auch schmutzende Stoffe wie Asche und Kohlengrus dürfen nicht zum Abstumpfen eingesetzt werden; Sand, Splitt und Granulat hingegen sind erlaubt.
► Die ausführliche Winterdienst-Anliegersatzung ist in der Broschüre „In Ordnung!? – Stadtrecht für jedermann“ nachzulesen. Sie erhalten diese kostenlos in der Verwaltungsstelle Gompitz und im Ortschaftsbüro Mobschatz. Oder informieren Sie sich im Internet unter www.dresden.de/satzungen.