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Ortsnachrichten Gompitz - Altfranken - Mobschatz
Ausgabe 2/2024
Informationen der Verwaltung
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Ordnung und Sauberkeit

Die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Dresden regelt die Anliegerpflichten zur Reinigung öffentlicher Straßen.

Anlieger haben die Pflicht, die Reinigungsflächen in einem sauberen Zustand zu halten, insbesondere

a)

regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Reinigungsflächen, vermieden oder beseitigt wird,

b)

die Flächen von Laub und Wildwuchs, z. B. von Wildkräutern, zu säubern. Dabei ist die Anwendung chemischer Mittel verboten. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes bleiben unberührt. Ausnahme ist dabei die Entfernung von Wildwuchs auf Flächen des Straßenbegleitgrüns ohne Rücksicht auf den Bepflanzungszustand. Die Wildwuchsentfernung obliegt auf diesen Flächen nicht dem Anlieger.

c)

auf den Flächen des Straßenbegleitgrüns lose Verunreinigungen jeglicher Art, z. B. weggeworfene Verpackungsmittel, zu entfernen,

d)

Unrat und Schlamm, einschließlich Tierkot, zu entfernen,

e)

Reste von Streugut nach Beendigung der Winterperiode zu entfernen,

f)

unverzüglich Verunreinigungen, die im Zusammenhang mit der Anlieferung und Lagerung von Handelswaren oder Bau- und Brennstoffen entstehen, zu beseitigen.

Die Hydranten, Absperrschieber und Straßenentwässerungseinrichtungen -insbesondere Straßenwassereinläufe- sind von Verunreinigungen freizuhalten.

Reinigungsflächen sind alle zu den Straßen, Wegen und Plätzen gehörenden Flächen. Die Reinigungspflicht für die Anlieger umfasst die am Grundstück angrenzenden bzw. dem Grundstück zugekehrten Reinigungsflächen. Das sind:

die Gehwege, die Radwege, die Baumscheiben, das Schnittgerinne, die Gräben und Mulden (zur Straßenentwässerung), die öffentlichen Zugänge zu den Grundstücken, die Haltestellenbuchten, die Parkbuchten, die Fahrbahnen bis zur Fahrbahnmitte (wenn die Fahrbahn nicht geteilt ist), die Fahrbahnen in der gesamten Breite (wenn die Fahrbahn in der Mitte durch einen Trennstreifen geteilt ist), die Trenn-, Seiten- und Randstreifen, die Böschungen, die Stützmauern sowie die sonstigen Flächen. Dabei spielt die Gestaltung der Flächen keine Rolle, es kann sich zum Beispiel bei den Trenn-, Seiten- und Randstreifen um bepflanzte bzw. zur Bepflanzung vorgesehene Flächen für das so genannte „Straßenbegleitgrün“ handeln.

Die Landeshauptstadt Dresden kann festlegen, dass bestimmte öffentliche Straßen oder Straßenabschnitte an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen werden. Welche dazu gehören, wann diese gereinigt werden und welche Gebühren dafür anfallen, sind im Straßenreinigungskalender aufgeführt. Sind die Fahrbahnen oder die Gehwege komplett oder teilweise an die öffentliche Reinigung angeschlossen, reduzieren sich die Reinigungsflächen für die Anlieger und es werden Gebühren nach der jeweils gültigen Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Dresden erhoben.

Alle nicht im Kalender aufgelisteten Straßen und Flächen sind von den Anliegern zu reinigen. Der Kehricht ist in der hauseigenen Restabfalltonne zu entsorgen.

Die vollständige Straßenreinigungssatzung ist in der Broschüre „In Ordnung! - Stadtrecht für jedermann“ abgedruckt. Sie erhalten diese kostenlos in der Verwaltungsstelle Gompitz und im Ortschaftsbüro Mobschatz. Im Internet stehen Informationen unter www.dresden.de (Stichpunkt: Straßenreinigung) bereit.

Bitte denken Sie auch daran, rechtzeitig neue Triebe von Hecken und Büschen zu schneiden, um den Fußgängern ungehindertes Laufen sowie anderen Verkehrsteilnehmern (z. B. Fahrrad fahrenden Kindern) die Nutzung des ihnen zugedachten Verkehrsraumes ohne Gefahren zu ermöglichen. Außerdem sollen Sichtbehinderungen ausgeschlossen werden und Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt sein.

Dabei ist zu beachten, dass ein Rückschnitt im Schutzzeitraum vom 1. März bis 30. September nicht erfolgen darf - zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte.