(auszugsweise)
Die Landeshauptstadt Dresden sucht zum 1. Januar 2026 u. a. für folgende Schiedsstellen jeweils eine Protokollführerin oder einen Protokollführer:
Schiedsstelle Cotta – Bereich Gorbitz
Schiedsstelle Gompitz
Schiedsstelle Mobschatz
Die Aufgabe der Protokollführerin/des Protokollführers ist es, über die in der Schiedsstelle durchgeführten Schlichtungs- sowie Sühneverfahren Protokoll zu führen und die Friedensrichterin/den Friedensrichter zu unterstützen. Die Schiedsstellen sind räumlich in den Stadtbezirksämtern beziehungsweise Verwaltungsstellen untergebracht und bieten in der Regel einmal monatlich eine Sprechzeit an, wobei zusätzliche Sprechzeiten nach Bedarf vereinbart werden können.
Das Amt der Protokollführerin/des Protokollführers ist ein Ehrenamt. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt und vom Amtsgericht Dresden vereidigt. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählte und vereidigte Protokollführerinnen/Protokollführer erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 25,56 Euro.
Bei der Besetzung des Ehrenamtes der Protokollführerin/des Protokollführers sind die folgenden, gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG) für Friedensrichterinnen/Friedensrichter geltenden Voraussetzungen und Ausschlussgründe, ebenso zu beachten:
„(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
| (2) Friedensrichter kann nicht sein, wer | |
| 1. | als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; |
| 2. | die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; |
| 3. | das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist. |
| (3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. | |
| (4) Friedensrichter soll nicht sein, wer | |
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; |
| 2. | nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; |
| 3. | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder |
| 4. | für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.“ |
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich bitte bis zum 7. März 2025 schriftlich bei
der Landeshauptstadt Dresden, Rechtsamt, Postfach 12 00 20, 01001 Dresden.
| Dem Bewerbungsschreiben ist Folgendes beizufügen: | |
| - | ein kurzer Lebenslauf, |
| - | eine Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 SächsSchiedsGütStG vorliegen und |
| - | eine schriftliche Einwilligung, dass Auskünfte zu den Ausschlussgründen nach § 4 Absatz 4 Nummern 3 und 4 sowie des Absatzes 5 SächsSchiedsGütStG beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eingeholt werden dürfen |
Nähere Informationen zum Wahlverfahren erhalten Sie unter der Telefonnummer 0351 488-9541 oder -9546. Darüber hinaus können Sie sich auch allgemein zum Thema Schiedsstellen auf der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden, unter dem Schlagwort „Schiedsstellen“, informieren.