In der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind wichtige Regeln für das Verhalten der Bevölkerung aufgeführt. Die Polizeiverordnung (PolVO) gilt im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Dresden. Das betrifft besonders die öffentlichen Straßen, Grünflächen und Erholungsanlagen. Die Polizeiverordnung gilt auch, wenn eine Störung von einem privaten Grundstück ausgeht, zum Beispiel durch Lärm oder Rauch von offenen Feuern.
Die Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden regelt in § 14 das Abbrennen offener Feuer und Grillen im privaten und im öffentlichen Bereich.
Auf Privatgrundstücken außerhalb von Schutzgebieten sind das Abbrennen offener Feuer und das Grillen mit handelsüblichen Geräten und Brennstoffen erlaubt, wenn erhebliche Belästigungen Dritter durch Rauch oder Funkenflug ausgeschlossen sind. In Schutzgebieten gelten die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen.
Das Abbrennen offener Feuer und das Grillen im öffentlichen Bereich sind verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind offene Feuer und das Grillen mit Erlaubnis auf den erlaubnispflichtigen Feuerstellen an der Elbe sowie das Grillen auf den erlaubnisfreien behördlich zugelassenen Grillplätzen.
Grillplätze: Auf den städtischen Grillplätzen ist das Grillen erlaubnis- und gebührenfrei und ohne Anmeldung möglich. Grillplätze sind in Anlage 3 PolVO Sicherheit und Ordnung aufgelistet oder können im Themenstadtplan aufgerufen werden.
Lagerfeuerstellen: An den Lagerfeuerstellen an der Elbe darf mit Erlaubnis der Landeshauptstadt Dresden gegen eine Gebühr ein Lagerfeuer entfacht oder gegrillt werden. Die Nutzung der Feuerstellen bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Umweltamtes. Die Lagerfeuerstellen sind in Anlage 2 PolVO Sicherheit und Ordnung aufgelistet oder können im Themenstadtplan aufgerufen werden.
Hinweise
Bei Feuern und Grillfeuern sind die gesetzlichen Forderungen zum Immissionsschutz und zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einzuhalten. Eine Rauchgasbelästigung von Anliegern ist auszuschließen. Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art und von Gehölzschnitt ist verboten.
Die Bestimmungen der Polizeiverordnung sind einzuhalten, besonders zum Schutz der Nachtruhe (§ 3) und zur Benutzung akustischer Geräte (§ 4).
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Meldungen bei Verstößen gegen die Regelungen der Polizeiverordnung
Bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können Sie sich an die Führungs- und Einsatzzentrale des Gemeindlichen Vollzugsdienstes unter Telefon: 0351 488 6333 wenden.
Montag: 7 bis 22 Uhr, Dienstag bis Donnerstag: 7 bis 24 Uhr, Freitag: 7 bis 3 Uhr, Samstag: 10 bis 3 Uhr. Außerhalb der angegebenen Zeiten ist das Telefon auf das Führungs- und Lagezentrum der Polizei umgestellt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.dresden.de. Die Polizeiverordnung ist auch in der Broschüre „In Ordnung!? – Stadtrecht für jedermann“ nachzulesen. Sie erhalten diese kostenlos in der Verwaltungsstelle Gompitz und im Ortschaftsbüro Mobschatz.