Die Straßenreinigung ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt. Diese verpflichtet Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Straßen.
Aus gegebenen Anlass werden Anlieger nochmals auf die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Dresden hingewiesen. Die Anlieger haben die Pflicht, die Reinigungsflächen in einem sauberen Zustand zu halten. Dazu gehört auch das Entfernen der Reste von Streugut nach Beendigung der Winterperiode auf Gehwegen, Radwegen, im Schnittgerinne, in den Haltestellenbuchten, Parkbuchten sowie auf Fahrbahnen bis zur Fahrbahnmitte (wenn die Fahrbahn nicht geteilt ist) bzw. auf Fahrbahnen in der gesamten Breite (wenn die Fahrbahn in der Mitte durch einen Trennstreifen geteilt ist).
Gemäß § 4 der Straßenreinigungssatzung kann die Landeshauptstadt Dresden festlegen, dass bestimmte öffentliche Straßen oder Straßenabschnitte an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen werden. Für die Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Landeshauptstadt Dresden Gebühren gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung. Straßen, Straßenabschnitte, Parkbuchten und Gehbahnen, die an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen wurden, sind im jährlich erscheinenden Straßenreinigungskalender aufgeführt.
Alle nicht im Straßenreinigungskalender aufgelisteten Straßen und Flächen sind von den Anliegern zu reinigen. Der Kehricht ist in der hauseigenen Restabfalltonne zu entsorgen.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung ist in der Broschüre „In Ordnung! - Stadtrecht für jedermann“ abgedruckt. Sie erhalten diese kostenlos in der Verwaltungsstelle Gompitz und im Ortschaftsbüro Mobschatz. Im Internet stehen Informationen unter www.dresden.de (Stichpunkt: Straßenreinigung) bereit.