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Ausgabe 7/2025
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Aus dem Dresdner Amtsblatt

Nr. 28-29|2025, Donnerstag, 10. Juli 2025

Gewässer trocknen aus: Wasserentnahmeverbot in Dresden

Oberirdische Gewässer betroffen, Grundwassernutzung nicht

Trotz vereinzelter Schauer und Gewitter in den vergangenen Wochen gibt es in Dresden seit Anfang April zu wenig Niederschlag. Viele Bäche und Flüsse haben einen extrem niedrigen Wasserstand oder sind teilweise sogar schon ausgetrocknet. Dies wird nach den derzeitigen Wetterprognosen auch in den kommenden Wochen nicht durch Niederschläge ausgeglichen. Daher sprach die Untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt ab 1. Juli 2025 ein Verbot für die Wasserentnahme mittels Pumpen aus. Bis einschließlich 31. Oktober 2025 darf kein Wasser aus oberirdischen Gewässern im Stadtgebiet entnommen werden. Das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des Gemeingebrauchs ist ebenfalls untersagt.

René Herold, Leiter des Umweltamtes, erläutert: „Neben den fehlenden Niederschlägen stellt auch die hohe Verdunstung an heißen Sommertagen ein großes Problem dar. Es ist einfach zu trocken und die Pegel sind zu niedrig. Um den Naturhaushalt zu schützen, haben wir uns für das Entnahmeverbot bis Ende Oktober entschieden. Eine Beschränkung der Grundwassernutzung muss derzeit aber noch nicht ausgesprochen werden. Die Grundwasserstände an unseren Messstellen liegen gerade etwa 40 Zentimeter unter dem Monatsmittel der letzten 17 Jahre und damit im normalen Schwankungsbereich. Die niedrigen Grundwasserstände der Jahre 2019 und 2020 werden zurzeit noch nicht beobachtet.“

Vom Verbot nicht betroffen sind Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Die Inhaber einer solchen Erlaubnis müssen jedoch deren Nebenbestimmungen beachten. Werden bei Gewässerkontrollen Verstöße festgestellt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Das Bußgeld beträgt mindestens 50 Euro.

René Herold ergänzt: „Allgemein gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz für alle der Grundsatz, stets sorgsam und sparsam mit Wasser umzugehen. Zum Gießen sollte man vorzugsweise Regenwasser auffangen und verwenden. Grundsätzlich sollte in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden gegossen werden, um Verluste durch Verdunstung zu minimieren.“

Die Allgemeinverfügung wurde im elektronischen Amtsblatt in der Ausgabe vom 1. Juli 2025 unter www.dresden.de/amtsblatt veröffentlicht.

Wege in Dresdner Wäldern dürfen nicht verlassen werden

Landeshauptstadt Dresden erlässt Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Betretung des Waldes

Die Landeshauptstadt Dresden als untere Forstbehörde hat eine Allgemeinverfügung zum Wegegebot beim Betreten des Waldes erlassen. Das bedeutet, dass bei Bekanntgabe der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 Straßen und Wege im Wald nicht verlassen werden dürfen. Das Parken außerhalb von ausgewiesenen Parkflächen, beispielsweise unmittelbar am Waldrand, ist untersagt. Die Allgemeinverfügung trat mit Bekanntgabe in Kraft und steht im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Dresden in der Ausgabe vom 3. Juli 2025 unter www.dresden.de/amtsblatt. Sie ist bis zum 30. September 2025 befristet.

Wegen der trockenen Witterung und hohen Temperaturen in Verbindung mit einem langanhaltenden, großen Niederschlagsdefizit sowie der vorhergesagten Waldbrandgefahrenstufen für die Waldflächen im Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt Dresden besteht eine große Waldbrandgefahr. Dabei ist die häufigste Ursache für Waldbrände der Mensch. Bleiben Menschen dem Wald fern, kann die Gefahr eines Waldbrandes erheblich verringert werden.

Die Einschränkungen durch die Allgemeinverfügung dienen dazu, Waldbrände zu verhindern, um Erholungssuchende, Anwohnerinnen und Anwohner und nicht zuletzt den Wald und dessen Lebensgemeinschaft zu schützen. Darüber hinaus soll mit dem Wegegebot das Zünden von brandfähigem Material verhindert sowie die Forstwege für Rettungs- und Löschfahrzeuge freigehalten werden.

https://www.mais.de/php/sachsenforst.php

stadtplan.dresden.de (Rubrik: „Erholung, Kultur & Tourismus, Grünes Dresden, Wald“)