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Ausgabe 8/2024
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Naturschutz und Erholung im Landschaftsschutzgebiet Zschonergrund

Hinweise für Waldeigentümer und Erholungsuchende von der unteren Naturschutzbehörde

Der Zschonergrund ist ein naturnahes und ökologisch wertvolles Waldgebiet, für das die Bestimmungen des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) gelten.

Die Waldflächen befinden sich zu einem Teil in privatem Besitz verschiedener Eigentümer und zum anderen Teil im Eigentum der Landeshauptstadt Dresden. Der Zschonergrundweg, der von der Zschoner Mühle zur Schulzenmühle führt, ist nicht öffentlich gewidmet und daher ein Waldweg.

Betreten des Waldes auf eigene Gefahr

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 Bundeswaldgesetz (BWaldG) bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 SächsWaldG erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Im Gegensatz zu öffentlich gewidmeten Wegen und Straßen besteht entlang von Waldwegen keine Verkehrssicherungspflicht für sogenannte waldtypische Gefahren. Zu typischen Waldgefahren gehören solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes ergeben. Dies sind etwa Gefahren, die von herabhängenden Ästen oder durch mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen ausgehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Gefahr sichtbar ist. Auch die Kennzeichnung eines Waldweges als Wanderweg rechtfertigt keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Sie dient lediglich der Orientierung der Waldbesucher.

Waldeigentümer beseitigen Gefahren

Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht für Waldeigentümer besteht jedoch an Erholungsobjekten im Wald, zum Beispiel Bänken. Aus diesem Grund bittet das Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft alle Waldeigentümer entlang des Zschonergrundweges zwischen Zschoner Mühle und Schulzenmühle zu überprüfen, ob sich im eigenen Wald Bänke oder dergleichen befinden. Ist dies der Fall, ist im Umfeld von mindestens 30 Metern auf Gefahren durch absterbende Bäume oder herabfallende Baumteile zu achten. Mögliche Gefahren sind zu beseitigen, da im Ernstfall Ansprüche gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwachsen können.

Aus naturschutzrechtlichen Gründen ist im Vorfeld solcher Arbeiten dringend die untere Naturschutzbehörde der Stadt Dresden unter umwelt.natur@dresden.de zu konsultieren.

Geschützte Tiere und Pflanzen

Die flächendeckende Herstellung der Verkehrssicherheit entlang des Zschonergrundweges ist aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar und aus naturschutzfachlicher Sicht nicht ohne Weiteres zulässig.

Der Zschonergrund ist als Flora-Fauna-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) „Linkselbische Täler zwischen Dresden und Meißen“ ausgewiesen und Teil des Vogelschutzgebietes (SPA-Gebiet) „Linkselbische Bachtäler“.

Hier befinden sich Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die nach EU-Recht geschützt sind. Die Flächen unterliegen somit dem Verschlechterungsverbot gemäß Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie. Tätigkeiten, die hier stattfinden, dürfen demnach weder zu einer Verschlechterung von Lebensräumen noch zu einer erheblichen Störung von Arten führen. Dabei reicht es schon aus, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr einer Verschlechterung besteht. Wenn im üblichen Gefahrenbereich von 30 Metern zu beiden Seiten des Zschonergrundweges alle Gefahren beseitigt würden, ist von einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL auszugehen. Vom Wald bliebe nicht mehr viel übrig. Ein Merkmal dieser wertvollen Lebensräume ist der Reichtum an Totholz und Höhlen, welcher für unzählige Tiere und Pilze überlebenswichtig ist. Es besteht daher regelrecht die Verpflichtung, den vorhandenen Totholzanteil mindestens zu erhalten.

Hoher Totholz- und Höhlenanteil

Die Flächen am Zschonergrundweg sind zusätzlich Teil des Landschaftsschutzgebietes „Zschonergrund“. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung verbietet es, Lebensräume, Vermehrungsstätten usw. zu beeinträchtigen, was bei der Gefahrenbeseitigung im genannten Umfang unweigerlich notwendig wäre.

Der Wald im Zschonergrund unterliegt zudem nahezu vollständig dem besonderen gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. § 21 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)) sowohl großflächig als „Schlucht-, Blockhalden und Hangschuttwald“ als auch kleinflächig als Bachauenwald des Zschonerbaches mit seinen Zuflüssen (Biotop „Fließende Binnengewässer (natürlich und naturnah) mit Ufer, Begleitvegetation und Überschwemmungsbereichen“) und im gesamten Gebiet verstreut in Form von „Höhlenreichen Altholzinseln und höhlenreichen Einzelbäumen“, welche sich durch einen hohen Totholz- bzw. Höhlenanteil auszeichnen.

Geschützte Biotope erhalten

Die erhebliche Beeinträchtigung oder Beseitigung von geschützten Biotopen ist gesetzlich verboten. Das Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft ist somit verpflichtet, diese Biotope zu erhalten. Ausnahmen, können nur in begründeten Fällen, zum Beispiel einer schwerwiegenden Sicherheitsproblematik, behördlich zugelassen werden.

Generell befindet sich der Wald im Zschonergrund im starken Konflikt zwischen Erholungsnutzung und Naturschutz. Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen jedoch den Wert auf die Sensibilisierung der Erholungsuchenden für die Gefahren, die vom Wald ausgehen können und deren selbstständige Einschätzung.

Durch die Beschränkung der Totholzentnahme erhalten Waldbesucher letztlich auch die Chance, in unmittelbarer Stadtnähe einen relativ naturnahen Wald zu erleben und eine grüne Auszeit vom Alltag zu finden.

www.dresden.de/wald

www.dresden.de/naturschutz

(Quelle: Dresdner Amtsblatt Nr. 33/2024 vom 15. August 2024)