Steuerfestsetzung
Für die Grundsteuerpflichtigen der Gemeinde Gohrisch die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insofern keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer treten für die Grundsteuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Gohrisch, Neue Hauptstr.116 B, 01824 Gohrisch oder bei der Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Zahlungshinweis
Die Steuerpflichtigen haben bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides die Grundsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung des zuletzt ergangenen Bescheides auf das Konto der Gemeinde Gohrisch, IBAN DE98 8505 0300 3000 0312 18, BIC OSDDDE81XXX bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden zu entrichten. Bei vorliegender Bankeinzugsermächtigung werden die Raten zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Auskunft
Auskünfte erteilt die Mitarbeiterin im Sachgebiet Steuern und wiederkehrende Einnahmen der Stadtverwaltung Königstein, Telefon 035021 99722.
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Gohrisch, den 02.01.2026