Öffentliche Zustellung gemäß §§ 1 und 2 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 15 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
Für Herrn David Kalch ist eine Ankündigung der Vollstreckung zuzustellen. (Az.: 0000001996)
Die an Herrn David Kalch gerichtete Ankündigung der Vollstreckung bezüglich Forderung aus Tourismusabgabe 2024 konnte nicht zugestellt werden, da es keine bekannte Anschrift gibt. Ein bevollmächtigter Vertreter kann die betreffende Ankündigung der Vollstreckung in der Stadtverwaltung Königstein, Kasse, Zimmer 38, Goethestraße 7 in 01824 Königstein abholen.
Die Ankündigung der Vollstreckung gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt.