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Gohrischer Anzeiger
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Gemeinde Gohrisch zur Widmung eines neuen Straßenteiles nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)

Karte der Widmungsverfügung

Gemäß § 6 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S, 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBI. S. 762; 2020 S. 29) in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss GR 73 XI / 2025 am 25.11.2025 wird die, auf den Teilflächen der Flurstücke Nr. 115/1, 116, 320/4, 326/1, 328/1, 329/5, 340 und 341 der Gemarkung Cunnersdorf gelegene Straße, mit einer Länge von 31 m, für den öffentlichen Verkehr als öffentlicher Feld- und Waldweg, mit der Bezeichnung „Hüttenhofweg“, gewidmet. Die Nutzung wird auf Fußgänger / Wanderer, forstwirtschaftlichen Verkehr sowie auf Betriebs- und Versorgungsfahrzeuge mit einer Tonnagebegrenzung von 20 t beschränkt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Gohrisch.

Die Widmungsverfügung einschließlich der Karte kann ab dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen während der Dienstzeiten vom 25.03.2026 – 10.04.2025 in der Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, Zimmer 22, eingesehen werden.

Die Widmungsverfügung gilt mit Ablauf der zweiwöchigen Niederlegungsfrist als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei folgender Behörde einzulegen:

Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein

Gohrisch, 17.02.2026

Kay Eisert, Bürgermeister