Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes). Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten damit ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfälle
Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist ausgeschlossen bzw. bedarf es einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Auch das Verbrennen in Feuerschalen oder Feuerkörben ist zur Abfallentsorgung generell verboten.
Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.
Brauchtumsfeuer
Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. Ostern) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung.
Allerdings stellt unter den Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar. Insofern wurde auf der Grundlage des Sächsischen Polizeibehördengesetzes durch die Stadt Königstein, als zuständige Ortspolizeibehörde, die Zulässigkeit des Abbrennens offener Feuer in der Polizeiverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Königstein geregelt.