Beschluss GR 35 IV / 2026 öffentlich vom 28.04.2026
Beschluss zur Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Gemeinde Gohrisch (Entschädigungssatzung)
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Gemeinde Gohrisch (Entschädigungssatzung).
Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.
Beschluss GR 36 IV / 2026 öffentlich vom 28.04.2026
Beschluss zum Einvernehmen nach § 69 Abs.1 SächsBO bzw. Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB für den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses, Flurstück 266/25, Pfaffendorfer Straße, Gemark. Gohrisch, Aktenzeichen des Bauordnungsamtes 00362-26-103
Die Gemeinde beschließt, das Einvernehmen herzustellen bzw. eine Zustimmung nicht abzulehnen.
Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.
Beschluss GR 37 IV / 2026 öffentlich vom 28.04.2026
Beschluss zur Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Gohrisch
ID 0106/0109/0595: Vergabe der naturschutzrechtlichen Habitatanalyse im Baufeld Liethe der folgenden Baumaßnahmen
Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt die Vergabe der o.g. Leistungen die Hochwasserschadensbeseitigung am Liethenbach (parallel zum Mittelweg) in der Gemeinde Gohrisch an das Ingenieurbüro:
Schulz Umweltplanung
Schössergasse 10
01796 Pirna
mit einer Auftragssumme von 1.950,46 € (brutto).
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Auftragserteilung zu veranlassen. Der Bürgermeister der Gemeinde Gohrisch wird ermächtigt, den Auftrag zu unterzeichnen.
Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.
Beschluss GR 38 IV / 2026 öffentlich vom 28.04.2026
Beschluss zur Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Gohrisch
Vergabe zur Schadensbeseitigung „Instandsetzung Cunnersdorfer Bach“ (ID 0131)
Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt die Vergabe der Bauleistungen zur Sedimentberäumung/Instandsetzung des Cunnersdorfer Baches für die ID-Nummer 0131 an den wirtschaftlichsten Bieter, an die Firma:
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| Bauunternehmung Hartmann, Hoch- Tief- und Ingenieurbau GmbH, |
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| Hauptstr. 18 |
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| 09623 Rechenberg-Bienenmühle |
| mit einer Auftragssumme von 337.816,13 € brutto. | |
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag an den vorgeschlagenen Bieter zu erteilen/zu unterzeichnen.
Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.
Beschluss GR 39 IV / 2026 öffentlich vom 28.04.2026
Beschluss über den Verkauf eines Flurstückes der Gemarkung Cunnersdorf mit einer Größe von.
Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.
Auf der Grundlage von §§ 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch in seiner Sitzung am 28. April 2026 die nachfolgende Satzung beschlossen.
| Inhalt: |
| Seite |
| § 1 | Entschädigung nach Durchschnittsätzen | 1 |
| § 2 | Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme | 1 |
| § 3 | Aufwandsentschädigung | 2 |
| § 4 | Reisekostenvergütung | 3 |
| § 5 | Inkrafttreten | 3 |
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
| (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme | |
| bis zu 3 Stunden | 15,00 EUR |
| von mehr als 3 bis zu 6 Stunden | 25,00 EUR |
| von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) | 35,00 EUR |
(1) Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenem, Zeitaufwand berechnet. Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
(2) Für die Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
(3) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Absatz 2 nicht übersteigen.
| (1) Gemeinderäte und berufene Bürger erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt | ||
| 1. | stellvertretende Bürgermeister bei tatsächlicher Stellvertretung in Gemeinderatssitzungen je Sitzung: | 15,00 EUR |
| 2. | als Sitzungsgeld je Sitzung des Gemeinderates in Höhe von: | 13,00 EUR |
| 3. | stellvertretende Vorsitzende bei tatsächlicher Stellvertretung in den beschließenden Ausschüssen je Sitzung: | 8,00 EUR |
| 4. | als Sitzungsgeld je Sitzung des Technischen Ausschusses und des Verwaltungsausschusses | 5,00 EUR |
| (2) Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. | ||
| Diese wird gezahlt | ||
| 1. | als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von: | 5,00 EUR |
(3) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters (länger als 2 Wochen) erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter eine Entschädigung von 80 EUR pro Arbeitstag.
(4) Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine monatliche Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) in der jeweils gültigen Fassung. Mit dieser Aufwandsentschädigung ist die ehrenamtliche Tätigkeit abgegolten. Entschädigungen und Sitzungsgelder werden nicht gewährt.
(5) Die vom Gemeinderat berufenen Wanderwegewarte der Gemeinde Gohrisch erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 EUR.
(6) Das Sitzungsgeld nach den Absätzen 1, 2 und 3 wird für die im jeweiligen Monat entschädigungspflichtigen Sitzungen quartalsweise für das vorherige Quartal gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 wird im Voraus der ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 5 werden jeweils im Nachhinein gezahlt.
(7) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, 2 und 3 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Grundlage für die Zahlung des Sitzungsgeldes nach Absatz 1 und 2 ist die in der Sitzungsniederschrift ausgewiesene Anwesenheit der Anspruchsberechtigten.
Das Sitzungsgeld wird durch den Bürgermeister zur Auszahlung angewiesen. Anlagen dieser Anweisung sind die Kopien der Anwesenheitslisten der jeweiligen Sitzungen.
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Absatz 2 und § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Genehmigung für die Durchführung der Dienstreise erteilt der Bürgermeister.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Entschädigung der Gemeinderäte und berufenen Bürger der Gemeinde Gohrisch vom 18. August 2004, sowie die 1. und 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Gemeinde Gohrisch vom 22. Oktober 2024 bzw. 28. Januar 2025 außer Kraft.
(Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden wird.)
Gohrisch, den 29.04.2026
Kay Eisert | Siegel |
Bürgermeister | |
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.