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Gohrischer Anzeiger
Ausgabe 7/2026
Amtlicher Teil
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Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Gohrisch vom 23.06.2026

Beschluss GR 42 V / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss über die Billigung und Bestimmung des Entwurfs der „1. Änderung des Bebauungsplans Neue Bauerngasse, Teil A“ in Gohrisch, OT Kleinhennersdorf zur Durchführung der Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. gleichzeitig zur Durchführung der Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt, den vorliegenden Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Neue Bauerngasse, Teil A entsprechend dem zuvor in der gleichen öffentlichen Sitzung am 23.06.2026 getroffenen Abwägungsbeschlusses GR 51 VI / 2026 zu billigen und zur Durchführung der Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB bzw. gleichzeitig zur Durchführung der Beteiligung der Nachbar-gemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs.2 BauGB zu bestimmen.

Der Beschluss wurde mehrheitlich mit den in Teil A Planzeichnung mit den Festsetzungen vom 01.06.2026 (Datei A_E_Neue_Bauerngasse_26-06-01.pdf) aufgeführten Änderungen während der Sitzung bestätigt.

Beschluss GR 48 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss zum Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Hier: Tätigkeit als Mitglied im Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch stellt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Ablehnung der Fortführung einer ehrenamtlichen Tätigkeit von Frau Claudia Lord als Gemeinderätin in der Gemeinde Gohrisch fest.

Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.

Beschluss GR 51 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss über die Abwägung der bei der Durchführung der Beteiligung am Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Neue Bauerngasse, Teil A in Gohrisch, OT Kleinhennerdorf eingegangenen Einwände, Hinweise und Anregungen der Öffentlichkeit, Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt in der öffentlicher Sitzung am 23.06.2026 die Abwägung der während der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit der Offenlage vom 06.10.2016 bis einschließlich 21.10.2016 und der bei der gleichzeitigen Durchführung der Beteiligung (s.u.) der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) eingegangenen Einwände, Hinweise und Anregungen zum Vorentwurf (i.d.F. vom 18.08.2016) der 1. Änderung des Bebauungsplans Neue Bauerngasse, Teil A.

Nach Prüfung des vorliegenden Abwägungsprotokolls vom 01.06.2026 (siehe Anlage) beschließt der Gemeinderat, dieses Abwägungsprotoll mit den dort gemachten Abwägungsvorschlägen in allen Punkten anzunehmen und als Grundlage für den folgenden Entwurf zu bestimmen.

Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.

Beschluss GR 52 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss zur Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Gohrisch gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i. V. § 69 Abs. 1 SächsBO, Ausbau des Dachgeschosses zu einer Mitarbeiterwhg., Terrassennutzung / Erweiterung auf ca. 42 Plätze, Unterstand für Gastrobedarf kleiner als 75 m²

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt, die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde Gohrisch gemäß § 36 BauGB bzw. die Zustimmung zu diesen Vorhaben gemäß § 69 (1) SächsBO vorerst auszusetzen, bis eine genehmigungsfähige Planung vorliegt.

Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.

Beschluss GR 53 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss zur Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Gohrisch

ID 0106+0109+0595: Aufhebung Ausschreibung Bauleistungen „Beräumung und Instandsetzung Liethe im OT Papstdorf“ zu den ID 0106, 0109, 0595

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt die Aufhebung der Ausschreibung zur Baumaßnahme für o.g. Hochwasserschadensbeseitigung (3 Projekte) in der Gemeinde Gohrisch.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Benachrichtigung der Bieter zu veranlassen.

Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.

Beschluss GR 54 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss zur Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Gohrisch

ID 0109+0595: Ermächtigung zur Vertragsvergabe Bauleistungen „Beräumung und Instandsetzung Liethe im OT Papstdorf“ zu den ID 0109, 0595 parallel zum Mittelweg

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt die Vergabe der für die in 2026 noch zu realisierenden Bauarbeiten an der Liethe (ID 0106, 0595) an den wirtschaftlichsten Bieter. Die Vergabe wird nach der Submission, welche im Juli 2026 stattfinden wird, vorbereitet und umgesetzt. Der Gemeinderat ermächtigt Ihren Bürgermeister der Gemeinde Gohrisch zur Vergabe des Auftrages inkl. eventueller Nachträge bis zu einem Wert von 242.286,00 € brutto.

Dabei ist der Budgetrahmen gemäß der Zuwendungsbescheide zu beachten.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Benachrichtigung der Bieter zu veranlassen.

Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.

Beschluss GR 55 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen / Tagespflege

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt die im Anhang befindliche Neufassung der Satzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen / Tagespflege.

Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.

Beschluss GR 56 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss über die Anmeldung von Investitionsvorhaben im Rahmen des Sachsenfonds (Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung – KomInvStärkVO)

Der Gemeinderat befürwortet die in der Anlage aufgeführten Investitionsvorhaben und beschließt deren Anmeldung zur Aufnahme in die Vorhabenliste des Landkreises im Rahmen des Sachsenfonds gemäß der Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung (KomInvStärkVO).

Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.

Beschluss GR 57 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss über die Bereitstellung des Sitzgemeindeanteils für die Musikschule Sächsische Schweiz e. V. im Haushaltsjahr 2027

Der Gemeinderat beabsichtigt, für die Musikschule Sächsische Schweiz e. V. im Haushaltsjahr 2027 einen Sitzgemeindeanteil in Höhe von 5.550,00 € im Haushaltsplan vorzusehen.

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt vorbehaltlich der Beschlussfassung über den Doppelhaushaltsplan 2027/2028.

Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.

Beschluss GR 58 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss über die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde und Erteilung der Zustimmung gemäß § 246e BauGB bzw. § 36a BauGB zur nachträglichen Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses in der Gemarkung Kleinhennersdorf

Der Beschluss wurde in dieser Fassung nicht bestätigt.

Beschluss GR 59 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines kommunalen Wärmeplans gemäß §13 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung (KWP) für das gesamte Gemeindegebiet gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1 WPG

Der Beschluss wurde mehrheitlich bestätigt.

Beschluss GR 60 VI / 2026 öffentlich vom 23.06.2026

Beschluss über die erneute Teilnahme der Gemeinde Gohrisch am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“, hier nun im Projektaufruf 2026 - Schwimmbäder – Generalsanierung Waldbad Cunnersdorf

Der Gemeinderat hat bereits in seiner Sitzung vom 23.01.2026 mit B GR 6/1/2026 die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (Projektaufruf 2025/2026) mit dem Ziel der Generalsanierung des Waldbades im Ortsteil Cunnersdorf beschlossen. Mit E-mail vom 23. April 2026 ist der Gemeinde Gohrisch mitgeteilt worden, dass die als grundsätzlich förderfähig bewertete Interessenbekundung bei diesem Projektaufruf leider keine Berücksichtigung gefunden hat. Zeitgleich ist der Verweis auf die Neuauflage im Rahmen des auf Bäder spezialisierten Projektaufrufes 2026 ergangen, für den man bis zum 19. Juni 2026 eine erneute Interessensbekundung über das easy online Portal einreichen musste.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch beschließt demnach nochmals sich abermals am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (Projektaufruf 2026 - Schwimmbäder) mit dem Ziel der Generalsanierung des Waldbades im Ortsteil Cunnersdorf zu beteiligen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Fördermittelantrag zu stellen sowie alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Der Beschluss wurde einstimmig bestätigt.

Satzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung)

Auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Gemeinde Gohrisch in seiner Sitzung am 23.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

Seite

§ 1

Geltungsbereich

1

§ 2

Elternbeiträge

2

§ 3

Bemessungsgrundlage

2

§ 4

Absenkungen

3

§ 5

Fälligkeit und Zahlungspflicht

4

§ 6

Beitragsschuldner

4

§ 7

Mehrbetreuung

4

§ 8

Datenerhebung für die Festsetzung des Elternbeitrags und die Absenkung des Elternbeitrags

4

§ 9

Aufbewahrungsfristen beitragsrelevanter Daten

5

§ 10

Inkrafttreten

5

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten sowie Horten und Einrichtungen der Ganztagsbetreuung nach SächsKitaG, die innerhalb des Bedarfsplanes der Gemeinde Gohrisch von Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe betrieben werden. Diese Satzung gilt auch für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach SächsKitaG.

§ 2

Elternbeiträge

(1) Für die Betreuung des Kindes in einer der in § 1 Abs. 1 benannten Betreuungsformen ist ein monatlicher Elternbeitrag zu zahlen. Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes.

Die Elternbeiträge für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung des Freien Trägers der Jugendhilfe werden auf der Grundlage des Betreuungsvertrages erhoben.

(2) Die Elternbeiträge werden gemeinsam mit der Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG in Verbindung mit § 3 dieser Satzung veröffentlicht und sind ab dem 1. September des laufenden Jahres gültig.

§ 3

Bemessungsgrundlage

(1) Die Gemeinde Gohrisch veröffentlicht nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG die Betriebskosten des jeweils vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.

Diese bekannt gemachten Betriebskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die jährlich festzusetzenden Elternbeiträge.

(2) Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für Kinder:

a)

für eine 9 Stunden Betreuung als Kinderkrippenkind 20,0 Prozent der Betriebskosten,

b)

für eine 9 Stunden Betreuung als Kindergartenkind 25,0 Prozent der Betriebskosten,

c)

für eine 6 Stunden Betreuung als Hortkind 25,0 Prozent der Betriebskosten

Die ungekürzten Elternbeiträge für die Inanspruchnahme einer Kita/Kindertagespflegestelle entsprechen

bis einschließlich des Monats, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird, den Beiträgen im Krippenbereich,

ab dem auf Vollendung des dritten Lebensjahres folgenden Monat den Beiträgen im Kindergartenbereich.“

(3) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge richtet sich nach der jeweils vereinbarten maximalen Betreuungszeit pro Tag. Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere bzw. längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungszeit vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2.

§ 4

Absenkungen

(1) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege betreut, so ermäßigt sich der gebildete Elternbeitrag nach § 15 Abs. 1 SächsKitaG wie folgt:

Kinderkrippe (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 2. Kind um 36,00 €

2. für das 3. Kind um 96,00 €

3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Kindergarten (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 2. Kind um 12,00 €

2. für das 3. Kind um 72,00 €

3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Hort (6-Stunden-Betreuung)

1. für das 2. Kind um 9,00 €

2. für das 3. Kind um 36,00 €

3. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Kinder, für die die vorgenannte Ermäßigung gelten soll, müssen dabei mindestens mit einem leiblichen, adoptierten oder Stiefelternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

(2) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt:

Kinderkrippe (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 1. Kind um 6,00 €

2. Für das 2. Kind um 42,00 €

3. für das 3. Kind um 102,00 €

4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Kindergarten (9-Stunden-Betreuung):

1. für das 1. Kind um 6,00 €

2. für das 2. Kind um 18,00 €

3. für das 3. Kind um 78,00 €

4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Hort (6-Stunden-Betreuung)

1. für das 1. Kind um 3,00 €

2. für das 2. Kind um 12,00 €

3. für das 3. Kind um 39,00 €

4. alle weiteren Kinder sind beitragsfrei

Die Kinder sind dabei in ihrer Altersreihenfolge zu zählen.

Als alleinerziehend gelten Personensorgeberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern, ohne Partner bzw. ohne einen anderen erwachsenen Angehörigen im Privathaushalt leben und tatsächlich allein die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder wahrnehmen.

Die Absenkungsbeiträge für eine Betreuung unter 9 Stunden / Hort 6 Stunden werden anteilig berechnet. Die Erstattung erfolgt maximal in Höhe des jeweiligen Elternbeitrages, soweit der Absenkungsbeitrag höher ist.

§ 5

Fälligkeit und Zahlungspflicht

(1) Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. eines Monats fällig und sind für jeden Monat der Vertragslaufzeit grundsätzlich voll zu entrichten.

(2) Endet ein Betreuungsverhältnis vor oder zum 15. eines Monats oder wird es nach dem 15. eines Monats begonnen, so wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

(3) Bei einem übergangslosen Wechsel vom Kindergarten in eine Horteinrichtung werden die Elternbeiträge wie folgt erhoben:

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum bis zum 15. des Monats, wird der Hortbeitrag für den vollen Monat erhoben.

Fällt der Unterrichtsbeginn eines Schuljahres auf den Zeitraum ab dem 16. des Monats, wird der Kindergartenbeitrag für den vollen Monat erhoben.

(4) Vorübergehende Abwesenheiten des betreuten Kindes, z. B. infolge Krankheit, Kur und Urlaub, führen nicht zu einer Minderung oder zum Wegfall des Elternbeitrags.

§ 6

Beitragsschuldner

Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Mehrbetreuung

Für Hortkinder, welche ganzjährig eine 6-stündige Betreuungszeit vereinbart haben, kann an unterrichtsfreien Tagen eine kostenfreie Mehrbetreuung bis zu 8- Betreuungsstunden am Tag in Anspruch genommen werden.

Im Monat vor den Ferien ist die Kindertageseinrichtung über die voraussichtliche Betreuungszeit in der Ferienzeit zu informieren.

§ 8

Datenerhebung für die Festsetzung des Elternbeitrags und die Absenkung des Elternbeitrags

(1) Für die Festsetzung des Elternbeitrags haben die Personensorgeberechtigten gem. § 60 Abs. 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Daher werden, falls erforderlich, gem. § 35 i. V. m. § 60 SGB I, §§ 61 ff. SGB VIII und § 67 bis § 85 a SGB X folgende personenbezogenen Daten erhoben und gespeichert:

Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder

Geburtsdaten der Kinder und Personensorgeberechtigten

Familienverhältnisse.

(2) Zur Überprüfung der Ansprüche auf Absenkung des Elternbeitrags gemäß § 4 werden neben der vertraglichen Vereinbarung zur Betreuung (Betreuungsvertrag) durch die Stadt Königstein (Sächs. Schweiz) als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Gohrisch und dem Freien Träger der Einrichtung folgende Daten erhoben:

Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder

Geburtsdaten der Kinder und Personensorgeberechtigten

Familienverhältnisse (Erklärung zum Status Alleinerziehend)

Nachweise des Zählkindstatus (einwohnermelderechtlicher Nachweis)

§ 9

Aufbewahrungsfristen beitragsrelevanter Daten

Das Löschen bzw. Vernichten der beitragsrelevanten Daten (einschließlich Betreuungsvertrag und der Daten, die für die Absenkung des Elternbeitrags gem. § 11 Abs. 2 erhoben wurden) erfolgt spätestens zehn Jahre nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind, sofern keine gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mehr bestehen. Alle sonstigen personenbezogenen Daten werden nach zwei Jahren gelöscht bzw. vernichtet. Rechtsgrundlagen der Datenerhebung und Speicherung von Daten:

§§ 62 bis 65, § 90 Abs. 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch

Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, c, e DSGVO

Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung

§ 15 Abs. 1 S. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG).

§ 10

Inkrafttreten

(1.) Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

(2.) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gohrisch über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen/Tagespflege vom 06.10.2020 außer Kraft.

Gohrisch, den 24.06.2026

Kay Eisert
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.