Nach Maßgabe der §§ 78 und 83 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA 2011, 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) i.V.m. den §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, 81) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 384) sowie der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in der aktuellen Fassung und auf der Grundlage der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. 1996, 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in ihrer Sitzung am 11.12.2023 folgende 4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau beschlossen:
1. § 3 Ziffer 1. (4.) wird wie folgt neu gefasst:
Die Wassermengen nach § 3 Ziffer 1. (2.) hat der Gebührenpflichtige dem AZV Queis/Dölbau für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten durch ein fachkundiges Installateur-Unternehmen betriebsbereit und fest in das Rohrnetz integriert einzubauen und zu verplomben lassen hat. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Vor dem Ablauf der Eichfrist hat der Gebührenpflichtige die Wasserzähler rechtzeitig durch ein fachkundiges Installateur-Unternehmen auf seine Kosten unter Berücksichtigung der Maßgaben für die Erstinstallation (betriebsbereit, fest integriert und verplombt) erneuern zu lassen. Die Installation, Erneuerung und Verplombung ist gegenüber dem AZV Queis/Dölbau binnen 2 Wochen nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten durch eine schriftliche Bestätigung des beauftragten Installateur-Unternehmens nachzuweisen. Der AZV Queis/Dölbau ist zur Kontrolle der Wasserzähler berechtigt. Hierfür werden durch den AZV Queis/Dölbau Verwaltungskosten gemäß Verwaltungskostensatzung berechnet. Wassermengen, die durch Wasserrohrbrüche nicht in die Verbandsanlage gelangt sind, werden auf begründeten Antrag abgesetzt.
2. § 13 (1.) Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
4. entgegen § 3 Ziffer 1. (4.) S. 4 den Wasserzähler nicht rechtzeitig erneuert und entgegen § 3 Ziffer 1. (4.) S. 5 den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig führt.
Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Landsberg, den 11.12.2023