Delitzscher Chaussee 06, 06188 Landsberg OT Queis
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in letzter Zeit musste wieder festgestellt werden, dass sich Dinge bzw. Gegenstände in den Vakuumhausanschlussschächten befinden, die dort nicht hineingehören.
Auch aufgrund dessen kam es vermehrt zu Ausfällen und Störungen in der Vakuumstation, welche bereits auch schon miteinhergehenden Kosten gegen die Verursacher geahndet wurden.
Die Vakuumkanalisation ist nur für Abwasser aus Haushalten vorgesehen!
Hausabwasser aus Bad und Küche einschließlich Fäkalstoffe aus Spülaborten.
Sie können die Betriebssicherheit und die optimalen Betriebskosten entscheidend mit beeinflußen, wenn Sie folgende Hinweise berücksichtigen:
Bitte benutzen Sie Ihre Anlage nicht als Müllschlucker!
Bitte nicht in das Abwasser einleiten:
| - | Küchenabfälle wie Kartoffeln, Kartoffelschalen, Obst und Gemüse, Knochen usw., |
| - | Spielzeug, Handbürsten, Hygienetextilien, Duftstoffkörbe für Toilettenbecken u. a., |
| - | Grundwasser und Oberflächenwasser wie Dachrinnenableitungen, Hofentwässerung, Gullys im Außenbereich, |
Müll und dergleichen gefährden jede Kanalisation und darf lt. Satzung nicht eingeleitet werden.
Eine daraus entstehende Verstopfung darf nur vom technischen Betreiberpersonal beseitigt werden (kostenpflichtig).
Eine Verstopfung in Ihrem Hausanschlussschacht führt automatisch zu einem Rückstau in Ihrer Zuleitung, so dass Ihr Abwasser am tiefsten Punkt in Ihrem Haus (evtl. Handwaschbecken) austreten kann.
Sie selbst, als Verursacher, haben dann die Störungen in Ihrem Hausanschlussschacht!
Sollte es durch Unachtsamkeit zu einer Verstopfung kommen, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an den technischen Betriebsdienst unseres Verbandes, die MIDEWA GmbH
während nachfolgender Dienstzeiten unter der Rufnummer:
— 03475 / 6769-0
Montag, Mittwoch, Donnerstag — 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
Dienstag — 08:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag — 08:00 Uhr – 14:00 Uhr
außerhalb der Dienstzeiten unter der bekannten Rufnummer: — 03475 / 676 911 5
Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher!
Dies gilt insbesondere, wenn entgegen der Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden.
Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der GO-LSA handelt wer entgegen:
| - | in den nach dem Trennverfahren entwässernden Gebieten Schmutz- und Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Kanal zuführt, |
| - | Abwässer oder Stoffe in die Abwasseranlage einleitet, die von der Einleitung ausgeschlossen sind oder bei deren Einleitung festgesetzte Grenzwerte überschritten werden, |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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