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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 17/2024
Gemeinde Kabelsketal
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Bekanntmachung für die Friedhöfe des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Elsteraue-Kabelsketal

Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Elsteraue-Kabelsketal betreibt seine Friedhöfe Burgliebenau, Lochau, Raßnitz, Döllnitz, Großkugel, Dieskau, Naundorf und Kleinkugel als eine nicht rechtsfähige Einrichtung.

Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM (FriedhG) hat der Gemeindekirchenrat als vertretungsbefugtes Organ in seiner Sitzung am 18.04.2024 folgende Beschlüsse gefasst.

Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.

Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr möglich. Sie ist mindestens 5 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Absatz 2 FriedhG für friedhofsgepflegte Anlagen auf dem Friedhof Dieskau. Hierzu wird zu dem Beschluss die Anlage 1 angefügt.

Anlage 1

zum Beschluss des Gemeindekirchenrates Elsteraue-Kabelsketal vom 18.04.2024

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Friedhofsgesetz

für friedhofsgepflegte Anlagen auf dem Friedhof Dieskau

Grabart Urnenwahlgrabstätte unter einem Baum

Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine ebenerdige Grabplatte aus Naturstein in Form eines Blattes.

Länge mit Stiel maximal 55 cm, Blattbreite maximal 45 cm, Blattstärke mindestens 4 cm

Auf der Grabplatte sind mit vertiefter Schrift mindestens zu vermerken: Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbejahr. Aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht erlaubt.

Nicht erlaubt ist das Ablegen von Blumen und Grabschmuck. Dafür ist eine zentrale Ablagestelle vorgesehen.

Auf der Grabstätte ist das Ablegen von Blumenschmuck nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der abgelegte Blumenschmuck ist spätestens nach vier Wochen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Unerlaubter Blumen und Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Grabart Urnenwahlgrabstätte

Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch einen stehenden oder einen schräg liegenden Grabstein. Die Ausführung der Grabsteine soll ohne Sockel und aus Naturstein in folgenden Abmessungen erfolgen:

-

Stehender Grabstein

Breite: maximal 50 cm Tiefe: mindestens 12 cm - maximal 30 cm

Höhe: mindestens 60 cm, maximal 80 cm

-

Liegender Grabstein, dieser soll angeschrägt, am hinteren Ende mindestens 20 cm hochstehen

Breite: maximal 50 cm, Seitenlänge maximal 50 cm

Stärke: mindestens 6 cm

Auf dem Grabstein sind mindestens Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbedaten zu vermerken.

Eine Einfassung der Grabstätte und die dauerhafte Ablage von Blumen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Unerlaubter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der abgelegte Blumenschmuck ist spätestens nach vier Wochen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Grabart Urnengemeinschaftsanlage

Die Grabstellen werden in Reihen oben beginnend jeweils von links nach rechts vergeben.

Nach einer Beisetzung werden Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen auf einer Gedenkstele im Auftrag des Friedhofsträgers eingraviert.

Die Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nur auf der zentralen Ablagefläche an der Stele erlaubt.

Auf der Grabstätte ist das Ablegen von Blumenschmuck nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der abgelegte Blumenschmuck ist spätestens nach vier Wochen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Unerlaubter Blumen und Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Grabart Urnenreihengrabstätte

Jede Grabstätte wird vom Friedhofsträger mit einer einheitlich gestalteten ebenerdigen Grabplatte versehen.

Auf der Grabplatte sind vermerkt: Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbejahr.

Nicht erlaubt ist das Ablegen von Blumen und Grabschmuck. Dafür ist eine zentrale Ablagestelle vorgesehen.

Auf der Grabstätte ist das Ablegen von Blumenschmuck nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der abgelegte Blumenschmuck ist spätestens nach vier Wochen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Unerlaubter Blumen und Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Grabart Erdreihengrabstätte

Jede Grabstätte wird vom Friedhofsträger mit einer einheitlich gestalteten ebenerdigen Grabplatte versehen.

Auf der Grabplatte sind vermerkt: Vorname, Familienname, Geburts- und Sterbejahr.

Eine Einfassung der Grabstätte und die dauerhafte Ablage von Blumen und Grabschmuck sind nicht zulässig.

Auf der Grabstätte ist das Ablegen von Blumenschmuck nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der abgelegte Blumenschmuck ist spätestens nach vier Wochen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Unerlaubter Blumen und Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.

Abstimmung 7 ja, 0 nein, 0 Enth.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:

gez. Vorsitzende
gez. Mitglied

Kabelsketal, den 26.06.2024

Unterschrift C. Merkel, Vorsitzende, Siegelabdruck Evangelischer Kirchengemeindeverband Elsteraue-Kabelsketal 1