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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 19/2024
Abwasserzweckverband Queis/Dölbau
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1. Änderungssatzung zur Neufassung der Aufwands- und Entschädigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau

Nach Maßgabe der § 35 und 45 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 128, 132) i.V.m. den §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, S. 81) zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 128) sowie der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA 2019, S. 116) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVBl. LSA 2024, S. 165) und der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in der aktuellen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Queis/Dölbau in ihrer Sitzung am 09.09.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Neufassung der Aufwands- und Entschädigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Queis/Dölbau beschlossen:

Artikel I

1.

§ 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Dem ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer, den Vertretern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des AZV Queis/Dölbau wird eine Aufwandsentschädigung als pauschalierter Ersatz der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die sich aus der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtung ergeben, gewährt.

Im Verhinderungsfall des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat wird dessen Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit der monatliche Pauschalbetrag in Höhe des dem ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewährten monatlichen Pauschalbetrags gezahlt.

Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 3 Monaten wird dessen Stellvertreter für die über 3 Monate hinausgehende Zeit der monatliche Pauschalbetrag in Höhe des dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung gewährten monatlichen Pauschalbetrags gezahlt.

Im Falle der Teilnahme des jeweiligen Stellvertreters an den Sitzungen der Verbandsversammlung aufgrund der Verhinderung des Vertretenen, wird dem Stellvertreter anstelle des Vertretenen das Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung gezahlt, sofern für die Teilnahme des Vertretenen an der Sitzung ein solches vorgesehen ist.

Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung des Stellvertreters des Verbandsgeschäftsführers wird auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet. Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.

b)

Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 3 hinzugefügt:

Der Anspruch auf Zahlung des Sitzungsgeldes als Bestandteil der Aufwandsentschädigung besteht nur im Falle der Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung. Dem Verbandsgeschäftsführer wird kein Sitzungsgeld gezahlt.

3.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 2 hinzugefügt:

Neben dem monatlichen Pauschalbetrag wird den Vertretern eines Verbandsmitglieds und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Aufwandsentschädigung zudem ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung gewährt.

b)

Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „205,00 €“ durch die Angabe „250,00 €“ ersetzt.

c)

Der Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorsitzenden der Verbandsversammlung erhält eine monatliche Pauschale in Höhe von 50,00 €. Darüber hinaus wird dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine zusätzliche monatliche Pauschale in Höhe von 50,00 € gewährt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält somit einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 100,00 €. Dieser wird zum jeweiligen 01. des Monats im Voraus bezahlt. Daneben wird dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Falle der Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 € je Sitzung gezahlt. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird nur Sitzungsgeld in Höhe von maximal 52,50 € gezahlt.

d)

Der Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden erhalten eine monatliche Pauschale von 50,00 € und für den Fall der Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 € je Sitzung. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird nur Sitzungsgeld in Höhe von maximal 52,50 € gezahlt. Die monatliche Pauschale wird zum jeweiligen 01. des Monats im Voraus bezahlt.

4.

In § 3 Absätze 1, 3 und 4 wird die Angabe „19,00 €/Stunde“ und die Angabe „19 €/Stunde“ durch „32,00 €/Stunde“ ersetzt.

5.

In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „Erl. des MF vom 16.10.2013 (MBl. LSA 2013, S. 608)“ ersetzt durch „Erl. des MF vom 31.03.2022 (MBl. LSA 2022, S. 302)“.

6.

In § 6 wird die Angabe „01.07.2019“ ersetzt durch „01.07.2024“ und die Angabe „17.01.2011 nebst ihren Änderungen“ wird ersetzt durch „19.08.2019“.

Artikel II

Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.

Landsberg, den 09.09.2024

gez. Stahl
Verbandsgeschäftsführer
Abwasserzweckverband Queis/Dölbau