Der vom Gemeinderat Kabelsketal in der Sitzung am 28.09.2023 gebilligte und Veröffentlichung bestimmte Entwurf der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 und 5a in Großkugel der Gemeinde Kabelsketal in der Fassung vom Juli 2023, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen und die Begründung einschließlich Anlage 1 werden
vom 01.11.2023 bis 04.12.2023
gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) auf der Internetseite der Gemeinde Kabelsketal
unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.kabelsketal.de/de/oeffentliche-bekanntmachungen.html
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die o. g. Unterlagen im gleichen Zeitraum zu jedermanns Einsicht in der Bauverwaltung der Gemeinde Kabelsketal (OT Gröbers), Lange Str. 18 in 06184 Kabelsketal, während folgender Zeiten
| Montag: | 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur während der Auslegungsfrist schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden können. Die Abgabe von Stellungnahmen ist auch per E-Mail unter vollständiger Angabe des Absenders an folgende E-Mail-Adresse möglich
bauverwaltung@kabelsketal.de
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Die Lage des Änderungsbereichs der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 und 5a sind der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Inhalt der Änderung:
| Beabsichtigt ist die Aufnahme folgender Festsetzungen: | |
| - | Auf den als Gewerbegebiet bzw. als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Flächen sind Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus solarer Strahlungsenergie als Freiflächenanlagen, die nicht auf oder an einem Gebäude angebracht sind, nicht zulässig. |
| - | Ausnahmsweise können in den Gewerbegebieten bzw. als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Flächen Freiflächenanlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus solarer Strahlungsenergie als untergeordnete Nebenanlagen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen, zugelassen werden. |
| - | In den Gewerbegebieten bzw. eingeschränkten Gewerbegebieten sind zu errichtende Gebäude mit einer Dachfläche vom mehr als 500 m² statisch so auszubilden, dass eine Ausstattung der Dachflächen mit Anlagen der Energiegewinnung (z. B. Sonnenkollektoren oder Photovoltaikmodulen) möglich ist. |
Der Bebauungsplan Nr. 5 und 5a ist rechtswirksam und es handelt sich um eine Änderung von Festsetzungen, die sich auf das Gebiet selbst und angrenzende Flächen nicht wesentlich auswirkt. Die Grundzüge des Bebauungsplanes werden durch die Änderung nicht berührt. Somit kann die 7. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Überwachung nach § 4c BauGB wird abgesehen.
Hinweise zum Datenschutz:
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach Abschluss des Verfahrens. Gemäß Art. 6 Abs. 1e EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Kabelsketal, 05.10.2023