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Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal mit den Ortsteilen
Ausgabe 20/2024
Gemeinde Kabelsketal
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Öffentliche Bekanntgabe

des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Gut Gröbers GmbH & Co. KG in 06184 Kabelsketal OT Osmünde auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Biogas mit Biogas- und Gärrestlager sowie BHKW-Anlage am Standort Osmünde, 06184 Kabelsketal, Landkreis Saalekreis

Die Gut Gröbers GmbH & Co. KG in 06184 Kabelsketal OT Osmünde beantragte mit Schreiben vom 30.06.2023 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der

Anlage zur Erzeugung von Biogas mit Biogas- und Gärrestlager, BHKW;

hier: Errichtung und Betrieb einer Biomethanaufbereitungsanlage mit einer Kapazität von max. 600 m³/h; Errichtung und Betrieb einer regenerativen Nachverbrennungseinheit (RNV); Errichtung und Betrieb einer O2-Anlage; Errichtung und Betrieb einer Gasaufbereitung (MMT800); Errichtung und Betrieb eines Pufferspeichers; Errichtung einer neuen Fütterungstechnik; Errichtung einer Silagelagerplatte,

auf dem Grundstück in 06184 Kabelsketal OT Osmünde,

Gemarkung:

Gröbers,

Flur:

11,

Flurstücke:

36/6, 647, 649, 651, 653, 654.

Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.

Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, sind nicht zu erwarten.

Während der Errichtung kommt es durch Materialtransport und Bauarbeiten für einen begrenzten Zeitraum lokal zu erhöhtem Lärm und Staubemissionen. Diese können jedoch vernachlässigt werden.

Im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der Biogasaufbereitungsanlage werden zusätzliche Schallquellen durch die Biomethanaufbereitungsanalage und die O2-Anlage in Betrieb genommen. Gemäß Schallimmissionsprognose vom 08.01.2024 unterschreitet der Lärmpegel die zugelassenen Grenzwerte der TA Lärm tagsüber alle Immissionsorte für mehr als 10 dB(A). Nachts wird nur der Grenzwert am Immissionsort „Hinterm Dorf“ nahe dem Sportplatz im Südwesten für weniger als 6 dB(A) unterschritten. Damit werden alle Richtwerte eingehalten.

Die Biogasaufbereitungsanlage trägt mit vernachlässigbaren Emissionen von Stickoxiden nicht zur Geruchsimmission bei. Mit dem Betrieb der Anlage ergibt sich insgesamt keine wesentliche Änderung der Emissionen von Luftschadstoffen im Vergleich zu dem bereits genehmigten Zustand der Biogasanlage und der Milchviehanlage. Dies wird in der Immissionsprognose vom 24.11.2023 bestätigt.

Die Anlagen der Biogasanlage gehören zur unteren Klasse und unterliegen bereits gegenwärtig den Pflichten der Störfall-Verordnung. Es werden Vorkehrungen getroffen, um Störfälle zuverlässig zu verhindern (z.B. Maßnahmen gegen Brand und gegen unzulässige Drücke).

Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen bzw. keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt zu erwarten.

Es befinden sich keine Schutzgebiete im oder nahe des Untersuchungsradius von 1000 m um den Vorhabenstandort. Das Landschaftsbild um das Vorhaben ist bereits durch die zugehörige Biogasanlage sowie die Rinderanlage und die umgebenden Landwirtschafts- und Industriegebiete geprägt. Im Nahbereich der Biogasanlage dominieren Ackerflächen das Landschaftsbild. Dazu kommt das nordwestliche Kleingartengebiet und im weiteren Umfeld die dörfliche Bebauung der Ortsgemeinden Osmünde und Schwoitsch. Mit dem Vorhaben sind nur geringe Flächenversiegelungen und Luftschadstoffemissionen verbunden, so dass davon ausgegangen werden kann das kein Lebens- oder Brutraum entfernt wird.

Es sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche zu prognostizieren.

Die geringen Mengen an Mutterbodenabtrag sind geplant für die Flächengestaltung der Einwallung verwendet zu werden. Es kommt nur zu einer geringen zusätzlichen Versiegelung von Flächen. Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätze werden nach Möglichkeit auf schon versiegelten Flächen eingerichtet.

Insgesamt sind erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima zu erwarten.

Durch das Vorhaben kommt es zu einem geringen Ausstoß von Kohlenmonoxid und Stickoxiden. Diese sind jedoch verschwindend gering und liegen unter dem Bagatellmassenstrom für Stickoxide. Relevante Wirkfaktoren auf das Klima werden durch die Biogasanlage ebenfalls nicht hervorgerufen, da das Vorhaben keine erheblichen Emissionen hervorruft und mit dem Gesamtvorhaben nur relativ geringe Flächenversiegelungen verbunden sind.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Fließgewässer oder stehende Gewässer im unmittelbaren Umfeld der Anlage sind nicht vorhanden. Bei den Abwässern, mit denen auf der Anlage umgegangen wird, handelt es sich um Niederschlagswasser. Das durch die Anlage zu fassende Aufkommen an Oberflächenwasser bleibt unverändert und wird örtlich versickert. Im Untersuchungsraum um die Anlage befinden sich kein Trinkwassergebiet, kein Gewässer 1. Ordnung und kein Wasserschutzgebiet. Das Überschwemmungsgebiet der Kabelske kann aufgrund seines Abstandes vernachlässigt werden.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.

Das Landschaftsbild wird bereits im Bestand von den baulichen Anlagen der vorhandenen Rinder- und Milch- sowie der Biogasanalage dominiert. Im Kontext der bestehenden Bebauung am Standort stellen die neuen Anlagenteile keine weiträumig sichtbaren Landmarke dar. Der betroffene Landschaftsraum, welcher durch landwirtschaftlich genutzte Flächen gekennzeichnet ist, besitzt aufgrund dieser Vorbelastung gegenüber den mit der Anlagenerrichtung verbundenen Wirkungen nur eine relativ geringe Empfindlichkeit.

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Mit der Errichtung der Biogasaufbereitungs- und LNG-Anlage sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die nahegelegenen Baudenkmäler und den Denkmalsbereich oder andere Schutzgüter kulturelles Erbe und Sachgüter verbunden.

In der näheren Umgebung sind keine archäologischen Funde bekannt. Drei Baudenkmäler (eine Kirche und zwei Villen) sind im Betrachtungsgebiet vorhanden, wovon das nächste einen Mindestabstand von 530 m zur Anlage hat. Ein Denkmalbereich (Ortskern) befindet sich 800 m entfernt vom Vorhaben.

Von erheblichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Rahmen des Vorhabens ist nicht auszugehen. Insgesamt ist durch das geplante Vorhaben bezüglich der Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen diesen, mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.

Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.